
Der Verfasser hat am Abend des 23. Februar 2025 das Ergebnis der Bundestagswahl vom gleichen Tag angefochten. Diese Anfechtung wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen WP 13/25 geführt. In verschiedenen darauffolgenden Veröffentlichungen (etwa am 25. Februar 2025 hier, am 17. März 2025 hier, am 10. April 2025 hier und am 12. August 2025 hier) wurde immer wieder darauf hingewiesen. Am 23. Juli 2026 erging nun unter dem Aktenzeichen 2 BvC 20/26 ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die eine Beschwerde eines weiteren Bürgers vom 24. Februar 2025 gegen die Nichtbearbeitung seiner Wahlanfechtung als „nicht statthaft“ zurückwies. Dieser Beschluss dieses “politisch zuverlässigen” deutschen Höchstgerichts enthält immerhin ein paar ermahnende Worte an den Wahlprüfungsausschuss: In Randnummer 19 wird er darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren an sich ziehen könne, ”…wenn der Deutsche Bundestag nicht in angemessener Frist über den Wahleinspruch entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte. … Denn mit der Wahlprüfungsbeschwerde überantwortet das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht die Kontrolle darüber, dass die Wahlprüfung des Deutschen Bundestages ihren Zweck nicht verfehlt, die Legitimation des Bundestages abzusichern.“
Dass das politisch korrekt entscheidende Gericht diese Lage noch nicht für gegeben hält, ist allerdings – besonders nach den Ausführungen in den Randnummern 24 und 25 – unverständlich. Dort heißt es: “Vor dem Hintergrund seiner Kontrollverantwortung sieht sich der Senat jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbständig abzusichern, nicht verfehlen darf. Der Deutsche Bundestag ist in der Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG zeitnah und sachgerecht nachzukommen. Die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 liegt inzwischen fast eineinhalb Jahre zurück; die Frist für Wahleinsprüche nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WahlPrG ist seit 15 Monaten verstrichen. Bisher hat der Deutsche Bundestag auf der Grundlage von sieben Beschlussempfehlungen … über rund 450 Wahleinsprüche entschieden … . Alle diejenigen Einsprüche, die die Legitimation des 21. Deutschen Bundestages in Frage stellen könnten, dürften damit noch nicht erledigt sein.”
Verzögerungsstrategie des Bundestags
Laut Randnummer 28 war dem Gericht ”…jedenfalls… ein Jahr später nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, die Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl im November 2022 über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte … . Hiervon ausgehend erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag bisher lediglich 450 Einsprüche erledigen konnte, zumal circa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden konnten.“ Die Strategie des Wahlprüfungsausschusses ist klar erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass die Bundestagsverwaltung die eingehenden Einsprüche sofort bewertet hat. Sie wurden mit Stichworten zum Gegenstand der Anfechtung versehen (diese finden sich jetzt in den Beschlussempfehlungen), und es dürfte auch eine erste Einschätzung zu der Qualität der Einwände gegeben haben. Die Anmerkung zu im Wesentlichen identischen Einsprüchen bezog sich auf 229 Anfechtungen, die ein Muster des Vereins „Deutsche im Ausland e.V.“ verwendet hatten und mit der Empfehlung vom 7. Mai 2026 verworfen worden waren.
Wäre der Bundestag wirklich an einer ergebnisoffenen Prüfung möglicher Fehler interessiert gewesen, dann wäre der Ausschuss zügig – und nicht erst drei Monate nach Konstituierung des Bundestags – eingesetzt worden. Anschließend hätte der Ausschuss auf der Grundlage der Vorarbeit der Verwaltung die schwierigsten der 1.042 Einsprüche ausgewählt. Wäre nur einer davon begründet und würde eine Wiederholung der Wahl erforderlich machen, hätte sich die Behandlung der übrigen Einsprüche sofort erübrigt. Bei einer zügigen Ablehnung würde den Einspruchsführern dann die Gelegenheit gegeben, diese Entscheidung zeitnah beim BVerfG anzufechten. Auf jeden Fall hätte eine zügige Konstituierung des Ausschusses und die zügige Behandlung wichtiger Einsprüche den Eindruck vermieden, dass der Bundestag taktisch mit den Wahlanfechtungen umgeht und das Verfahren verschleppen will. Genau dieser Eindruck entstand angesichts der stattdessen gewählten Vorgehensweise: Am 12. September 2025, 201 Tage nach der Wahl, wurde dem Bundestag die Ablehnung von 126 Einsprüchen empfohlen, die wegen Formfehler keinen Erfolg haben konnten. Am 22. Dezember 2025, 302 Tage nach der Wahl, wurden 30 Einsprüche abgewiesen, wegen derer die Abgeordneten wohl erstmals die Einsprüche gelesen haben dürften.
Scheibchenweise Ablehnungen
Am 30. Januar 2026, 341 Tage nach der Wahl, folgten 17 weitere Entscheidungen, von denen in acht Fällen Einsprüchen die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden war. Es folgten weitere 16 Ablehnungen am 16. April 2026 und 26 am 23. April 2026 – also 417 beziehungsweise 424 Tage nach der Wahl. Am 7. Mai 2026, 438 Tage nach der Wahl, wurde dann die bereits erwähnte Ablehnung der 229 vom Verein „Deutsche im Ausland e.V.“ unterstützen Einsprüche empfohlen, und am 10. Juli 2026, 502 Tage nach der Wahl, wurden schließlich weitere 101 Einsprüche abgewiesen. Damit waren 547 Fälle oder 52,5 Prozent erledigt. 456 davon waren aber ähnlich gelagerte Argumentationen, die zu gemeinsamen Empfehlungen zusammengefasst wurden. 361 Einsprüche hatten das Wahl-Chaos im Ausland zum Gegenstand, von denen 340 pauschal abgelehnt wurden. Die Wahlanfechtung des Verfassers war nicht dabei. Bei den verbleibenden 494 offenen Verfahren werden individuellere Begründungen notwendig sein. Die schiebt der Wahlprüfungsausschuss vor sich her. Bei den aktuellen Arbeitstempo würde das noch Jahre dauern. Und eine Wahlwiederholung darf nicht angeordnet werden, wenn innerhalb von 6 Monaten sowieso gewählt werden müsste. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Parlaments wären also alle noch offenen Fälle kraft Gesetzes erledigt. Dabei wäre sogar das taktisches Spielchen vorstellbar, anstelle der Initiierung einer verlorenen Vertrauensfrage vielleicht einer Wahlprüfungsbeschwerde stattzugeben.
Den Verfasser interessieren besonders die Beschlüsse zum Wahl-Chaos im Ausland. Stellvertretend soll hier die Zurückweisung der auf das Muster des Vereins „Deutsche im Ausland e.V.“ zurückgehenden 229 Einsprüche eingegangen werden. Berichterstatter in diesem Fall war ausgerechnet ein AfD-Bundestagsabgeordneter – Rainer Galla. Dieser schreibt: “Der Vortrag der Einspruchsführer, dass eine Beteiligung aller im Ausland lebenden Deutschen an der Bundestagswahl nicht gewährleistet gewesen sei, wird den Substantiierungsanforderungen des Wahlprüfungsverfahrens nicht gerecht.” Das ist jedoch allerhöchstens die halbe Wahrheit, denn Paragraph 24, Absatz 1, Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt: “Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.”
Die AfD spielt mit
Eine vergleichbare Regelung kennt auch Paragraph 86, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.“ Der Akteninhalt gilt als einer Behörde bekannt. Auch im Wahlprüfungsverfahren kann von den Bürgern nicht erwartet werden, einen Wahlfehler gerichtsfest zu beweisen. Würde dies gefordert, stünde die Möglichkeit der Wahlanfechtung nur auf dem Papier. Hinweise der Bürger, zu denen dann der Wahlprüfungsausschuss bei den Wahlleitungen Auskünfte einholt, müssen auch hier genügen. Wenn der Amtsermittlungsgrundsatz für das Wahlprüfungsverfahren entsprechend angewendet wird und auch hier der Akteninhalt als bekannt gilt, dann war dem Ausschuss der Einspruch des Verfassers vom 23. Februar 2025 bekannt, in dem ein konkreter Einzelfall geschildert wurde. Ihm war diese Zusage der Bundesregierung bekannt, zur Sicherstellung der Wahlteilnahme den amtlichen Kurierweg des Auswärtige Amts für den Transport der Wahlunterlagen zu öffnen und Sonderkuriere einzusetzen. Ihm war ebenfalls bekannt, dass sich – laut Pressemitteilung der Bundeswahlleiterin Nr. 23/25 vom 21. Februar 2025 – 213.255 Deutsche ohne Wohnsitz im Inland für die Wahl ins Wählerverzeichnis eingetragen haben; hinzu kommen noch die Deutschen mit einer Nebenwohnung in Deutschland, die schon deshalb automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen waren.
Bis zum Abend des 20. Februar 2025 waren “Mitteldeutschem Rundfunk“ (MDR) nur knapp 9.000 Wahlbriefe – also 4,2 Prozent (!) – vom Auswärtigen Amt rechtzeitig für eine Weiterleitung an die lokalen Wahlämter durch die Sonderkuriere zurückgekommen. Die Öffnung des amtlichen Kurierwegs hat also nicht funktioniert – obwohl das Baerbock-Ministerium das garantiert hatte. Weil der Akteninhalt “als bekannt gilt“, kann die Kenntnis einer Tatsache nicht damit bestritten werden, das man man die Akte nicht gelesen hätte. Wenn die Bundestagsverwaltung dem Wahlprüfungsausschuss also empfohlen hat, den Einspruch WP 13/25 aus diesem Grund zu übergehen, geht diese Absicht also ins Leere. Zudem hat der Verfasser den Abgeordneten Galla ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen; er war also mindestens dem Berichterstatter und damit auch dem Ausschuss bekannt. Die Aussage von Galla, “nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt…“ stimmt deshalb zumindest in diesem Fall nicht. Der von den Einspruchsführern benannte Sachverhalt war in Verbindung mit dem dem Berichterstatter bekannten Einspruch WP 13/25 hinreichend konkret, um “die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen” bei den örtlichen Wahlleitern zu veranlassen.
Unzulängliche Wahlrechtsregelung für Auslandsdeutsche
Auch Gallas weitere Feststellung, “…nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen“ geht am konkreten Problem mit den Auslandsdeutschen vorbei. Artikel 38 Grundgesetz knüpft das Wahlrecht nur an die Staatsangehörigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren. Ein Wohnsitz im Inland wird nicht verlangt. Das hätte auch anders geregelt werden können, ist es aber nicht. Deshalb ist der Gesetzgeber in der Pflicht, das Wahlrecht der Deutschen im Ausland zu gewährleisten. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Er muss nur gewährleisten, dass das Wahlrecht nicht nur auf dem Papier steht, sondern unter zumutbaren Bedingungen ausgeübt werden kann. An das Merkmal der Zumutbarkeit dürfen auch höhere Anforderungen gestellt werden als im Inland.
Grundsätzlich ist die Briefwahl ein geeigneter Weg, wenn die Fristen dafür ausreichen. Wenn sie nicht ausreichen, muss sich der Gesetzgeber etwas anderes ausdenken. Das Gesetz hätte beispielsweise vorsehen können, dass in den deutschen Auslandsvertretungen gewählt werden muss. Es gibt kein Grundrecht auf Briefwahl – aber es gibt sehr wohl ein verfassungsmäßiges Recht auf irgendeine zumutbare Teilnahme an der Wahl. Unzumutbar wäre, dass die Deutschen an ihren früheren Wohnort reisen müssten; de Fahrt zu einem – gegebenenfalls auch weiter entfernten – Konsulat oder das Porto für den Wahlbrief wären dagegen zumutbar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnten sich auch die Staatsorgane darauf berufen, dass sie nicht an jedem auch entlegenen Ort der Welt eine ordnungsgemäße Wahl garantieren könnten. Das kann aber zumindest für den spanischen Wohnort des Verfassers nicht gelten, denn an diesem gibt es sogar einen deutschen Honorarkonsul. Hier leben etwa 200-300 Deutsche in eigenen oder gemieteten Wohnungen, es gibt eine deutsche Kirchengemeinde und einen deutschen Verein. Weiter waren im Februar 2025 zwei Campingplätze vollständig belegt, und auf drei strandnahen Parkplätzen und auf den Parkstreifen vieler Straßen befanden sich „wilde“ Campingplätze, die zu geschätzt 60 Prozent von Deutschen bevölkert wurden. Auf dieser Grundlage kann von zusätzlich anwesenden 300 deutschen “Wohnmobil-Nomaden” ausgegangen werden. Diese Zahlen hätten die Einrichtung eines Wohllokals im Konsulat gerechtfertigt; unter den ständig hier lebenden Deutschen hätten sich auch ausreichend Wahlhelfer finden lassen. Im Fall des Beschwerdeführers könnte sich die Regierung also nicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen.
Erhebliches Regelungsdefizit
Das Ausmaß des Regelungsdefizits ist erheblich: Wenn sich bei etwa 3,5 Millionen Auslandsdeutschen nur 213.255 Personen für die Teilnahme an der Bundestagswahl angemeldet hatten, dann waren das bei einer Wahlbeteiligung von insgesamt 82,5 Prozent rund 6 Prozent. Das vom deutschen Botschafter in London als zu bürokratisch bezeichnete Verfahren muss also schon lange vor der Wahl zu einer faktischen Wahlverhinderung geführt haben; daraus ist zu schließen, dass die angegriffenen Regelungen des BWahlG den an sie zu stellenden Anforderungen nicht ansatzweise genügen. Der geringe Rücklauf von nur 9.000 Wahlbriefen – wie gesagt 4,2 Prozent von 213.255 – ist zumindest ein Indiz für eine konkrete Wahlverhinderung durch eine bestenfalls unfähige Bürokratie. Sollte sich herausstellen, dass Amtsträger ihre Garantenstellung zumindest bedingt vorsätzlich missachtet und die Wahl dadurch gestört hätten, wäre der Vorgang auch von der Staatsanwaltschaft zu prüfen. Zumindestens könnte die Lücke von 95,8 Prozent nicht mit Einzelfällen erklärt werden.
Das Hemd ist einem näher als der Mantel. Die Abgeordneten, die in eigener Sache entscheiden, sind befangen. Würden sie einen schwerwiegenden Wahlfehler feststellen, der eine Wiederholung der Wahl erforderlich machen würde, könnten sie am eigenen Ast sägen. Bei der Wahl von 2025 war die Schwelle für einen unerträglichen Wahlfehler, der eine Wiederholungswahl erfordert, wegen des extrem knappen Ergebnisses für das BSW sehr niedrig. 200.000 fehlende Stimmen aus dem Ausland hätten die 13.000 fehlenden Stimmen für das BSW leicht erbringen können. Es ist also davon ausgehen, dass die Abgeordneten aller Fraktionen die Wahlprüfung absichtlich verschleppen wollen. Die Einspruchsführer, die mit Sicherheit gegen eine Ablehnung klagen werden, werden ans Ende der Tagesordnung geschoben – und das Bundesverfassungsgericht wird dann über deren Klage auch nicht sofort entscheiden.
Taktische Auswege aus dem Dilemma
Unverständlich ist das Verhalten der AfD-Abgeordneten im Wahlprüfungsausschuss. Die Partei müsste eigentlich doch ein starkes Interesse an einer Wahlwiederholung haben, weil sie dann auf inzwischen viel besseres Ergebnis hoffen könnte als am 23. Februar 2025. Macht sich Rainer Galla vielleicht Sorgen, er würde nicht wieder aufgestellt? Hätte er beantragt, den Einsprüchen stattzugeben, hätte er jedenfalls nichts riskiert – denn Anträge von AfD-Abgeordneten werden aufgrund der antidemokratischen Obstruktionspraxis der “demokratischen“ etablierten Parteien sowieso nicht angenommen. Die anderen Ausschussmitglieder hätten ihm alsomit Sicherheit seine Pfründe gerettet. Der BVerfG-Beschluss vom 23. Juli 2026 ist dagegen interessant. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sorgfältig nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählten Richter wirklich eine Wahlwiederholung anordnen würden. Die jetzige Ermahnung könnte daher eher als eine Beruhigungspille zu verstehen sein. Es soll wahrscheinlich nur der Eindruck erweckt werden, als sei das Gericht an einer ernsthaften Überprüfung der Wahl und keiner reinen Showveranstaltung interessiert. Auch wenn der Wahlprüfungsausschuss sein Arbeitstempo wesentlich erhöhen würde, wäre nicht zu erwarten, dass in den nächsten 12 Monaten eine Wahlprüfungsbeschwerde ohne vorherigen Beschluss des Bundestages zur Entscheidung angenommen würde. Der Ausschuss könnte die Zeit auch noch etwas strecken, indem einzelne Einspruchsführer zu einer persönlichen Anhörung eingeladen würden, für die dann natürlich eine angemessen lange Ladungsfrist zu beachten wäre.
Es wäre gut möglich, dass vielleicht ab 2027 dem Bundestag eine letzte Frist gesetzt würde, und erst danach eine direkte Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG zulässig wäre. Über die würde aber auch dann nicht zügig entschieden werden – so dass erst in 2028 mit Entscheidungen gerechnet werden könnte. Dann könnte aber abgewogen werden, ob die erheblichen Kosten für die Durchführung einer Wiederholungswahl bei einer verbleibenden Legislaturperiode von dann weniger als einem Jahr noch verhältnismäßig wäre. Diese Frage würde das BVerfG natürlich verneinen. Stattdessen würde man dem Gesetzgeber dann aufgeben, das Wahlverfahren für Deutsche im Ausland künftig anders zu regeln; dass die Regierung und die Gesetzgebung des 21. Deutschen Bundestages nicht demokratisch korrekt legitimiert waren, wäre dann das geringere Übel. Vielleicht würde sich das BVerfG sogar dazu durchringen, ein strengeres Wahlprüfungsverfahren anzuordnen. Die Mainstream-Medien würden das dann als Erfolg für den Rechtsstaat feiern, dass das gute BVerfG die bösen Abgeordneten zur Ordnung gerufen hätten. An dem Drehbuch für diese Geschichte wird vermutlich derzeit gerade geschrieben. Wirklich ändern wird sich jedoch rein gar nichts. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
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12 Kommentare
Englischer Youtuber Akkad Daily über das von der Schwerstverbrecherin und Lügnerin Angela Merkel vorsätzlich zerstörte Deutschland
Seit allerspätestens BTW 2013 werden wir doch komplett betrogen! WER glaubt denn diese „zufälligen“ 4,9% der AfD???…
„Es kommt nicht darauf an, wie gewählt wird, sondern wie von wem ausgezählt wird!“ Stalin
Bin jetzt 76 Jahre alt und kann mich nicht erinnern, das es bei den Wahlen keine Betrügereien gab. Nur Konsequenzen gab es nie.
Selbst als Merkel die Wahl rückgängig gemacht hat, schaute selbst das überflüssige VG zu. Haben zwar ein urteil gefällt, aber nichts ist darauf geschehen. Also ist dieses teure Fata Morgang gericht völlig überflüssig, denn es schützt das Volk nicht vor den kriminellen Machenschaften des Regimes.
Die Bundesrepublik steht vor gewaltigen Verwerfungen | KISSLER Kompakt am 17.08.
ETC.
Die Masse übersieht ganz einfach, warum es hier so „schlecht“ läuft! Es ist nicht die Unfähigkeit, sondern ganz einfach „Vorsatz“! Schon bei der Wiedervereinigung wurden die alten SED/STASI Kader verschont! Vollste Absicht, denn Merkel musste installiert werden. Denn ihr Einsatz sollte die Zerstörung Deutschlands einleiten.
@Wie ist der Stand der Dinge?
erfahrungsgemäß – es st ja nicht der erste derartige Fall – werden solche Dinge von den Wahlbetrügern der Blockpartei und ihren juristischen Freunden so lange verzögert, bis lange nach der Legislaturperiode.
Genaugenommen kann man sich Zeit, Geld und nerven auch sparen – es ist nicht umsonst, aber vergeblich !
Wer denkt noch an Merkel und Thüringen oder an Ludwigshafen ?
Gerichte und Richter wagen sich nicht ein Urteil gegen das derzeitige Regime zu fällen, denn dann fliegen sie raus!
Art 38 GG
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, UNMITTELBARER, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Unmittelbar bedeutet, dass in den Bundestag nur Vertreter des Volkes gewählt werden können, welche in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die über die s. g. Listenplätze in den Bundestag gewählten Parteimitglieder sind mittelbar über die Zweitstimme als „Volksvertreter“ in den Bundestag gewählt –
Das BVerfG, deren Richter gem. Art 93 GG Abs. (2)
„Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt;…“
von der Legislativen gewählt werden, sind meiner Meinung nach weder unabhängig noch entspricht diese Art dessen Besetzung meiner Auffassung einer funktionierenden und gelebten Gewaltenteilung.
Steht so noch nicht in Brehms Tierleben oder Grzimeks Tierleben: Der rotgewandete Bückling stellt eine Gefahr für die Demokratie dar, besonders wenn er in kleinen Schwärmen auftritt.
Bei den kommenden Wahlen sollte man sich auf einen noch nie dagewesenen, beispiellosen Wahlbetrug einstellen.
wie soll das ausgehen in der bananenrepublik…..der ankläger wird verhaftet und weggesperrt ohne gerichtsverhandlung… so geht das neue deutschland , gelle herr lügenbeutel…. oder was – oder wie…
Geht es um „Kopftücher“, dann stehen unsere Richter auch in der Nacht auf und fällen ihre dummen Sprüche! Denn Urteile kann man es schon lange nicht mehr nennen!
Betrifft es Deutsche, dann haben sie jahrelang Zeit! Nur auch sie vergessen, das sie dem deutschen Volk verplichtet sind .