Samstag, 20. April 2024
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Die Impfpflicht vor dem Arbeitsgericht: Eine fiktive Verhandlung

Die Impfpflicht vor dem Arbeitsgericht: Eine fiktive Verhandlung

Arbeitsgerichtsverhandlung (Symbolbild:Imago)

Die „Experten“ und ihre willfährigen Politiker haben versagt. Die Strategie der Herdenimmunität und dann des Impfen, Impfen, Impfen ohne Ende haben sich in der Praxis nicht bestätigt. Auch ohne vorhandenen Impfstoff war die Lage vor einem Jahr besser als jetzt, obwohl die Herde so ziemlich alles mit sich machen ließ. Ich wusste es zwar als medizinischer Laie auch nicht besser, maßte mir selbiges – im Gegensatz zu unseren Sp(r)itzenpolitikern – aber auch nicht an. Letztere lernen anscheinend nichts dazu. Wenn „vollständig geimpft“ nicht zum gewünschten Erfolg führte, dann muss eben noch vollständiger geimpft werden? OK, vielleicht hilft es diesmal. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Wer noch nicht „verimpft“ ist, solle nun zwangsgeimpft werden – jedenfalls in Gesundheitsberufen. Denn die Kommentatoren in den Sendeanstalten und Zeitungshäusern behaupten, die „Impfverweigerer“ hätten die jetzige Situation zu verantworten. Der Chefredakteur der “Badischen Zeitung” hetzt sogar, die Mehrheit habe den Zustand “einer Minderheit der Unbelehrbaren zu verdanken”. Wenn das keine Volksverhetzung ist, was dann? Doch die Medien dürfen das. Und die Politik hängt ihr Denken in den Wind und handelt entsprechend der Gehirnwäsche durch die Meinungsmacher – oder umgekehrt.

Nehmen wir als Beispiel einen Fall aus meiner Verwandtschaft: Eine Krankenschwester wartet auf die Zulassung eines bestimmten, nicht genbasierten Impfstoffs. Der Krankenhausträger meint, dieser Krankenschwester kündigen zu müssen, weil der Gesetzgeber die Impfung nur mit den aktuellen, vorläufig bzw. befristet zugelassenen, “marktüblichen” Spritzen vorschreibt (was der Grund dafür ist, dass sie – trotz prinzipieller Impfbereitschaft – noch keinen Stich hat). Der Arbeitgeber ist dabei so “fair” und ermahnt die Beschäftigte, sich schnellstens impfen zu lassen, ansonsten sei eine Kündigung  bzw. ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag unumgänglich, weil die Beschäftigte die vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen dürfe. Denn dies erlaube der Gesetzgeber nun nicht mehr ohne Anti-Covid-Spritze.

Einschlägige BGB-Bestimmungen

Der Arbeitgeber wird sich hierbei dann vermutlich auf § 313 BGBStörung der Geschäftsgrundlage – berufen (siehe hierzu diesen Kommentar zur Rolle von Corona im zivilen Vertragsrecht, was aber auch im Arbeitsverhältnis einschlägig ist). Ebenso sind hier § 314 BGBKündigung aus wichtigem Grund – und § 323 BGBRücktritt vom Arbeitsvertrag – relevant. Einen anderen Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber nicht anbieten, obwohl die Krankenhäuser in Dokumentations- und Verwaltungspflichten ersticken und hier eigentlich doch Personalbedarf haben sollten.

Dieser Fall wird absehbar, so wie unzählige ähnlich gelagerte Fälle, demnächst vor den Arbeitsgerichten landen. Deshalb möchte ich hier nun den fiktiven Verlauf einer dortigen Verhandlung durchspielen.

Der Anwalt der gekündigten Krankenschwestern, der Klägerin, würde bestreiten, dass seine Mandantin eine besondere Gefahr für andere Beschäftigte und Patienten darstelle. Denn sie werde pflichtgemäß täglich (negativ) getestet und trage die gleiche Schutzkleidung wie andere. Sie könne andere noch weniger anstecken, als es die Geimpften des Hauses tun, die weniger streng oder überhaupt nicht getestet würden. Auch die Patienten würden vor der Aufnahme getestet und infizierten sich, wenn überhaupt, mit Krankenhauskeimen, jedoch kaum mit Corona; schon gar nicht durch regelmäßig getestete Ungeimpfte wie die Klägerin.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin jemand anstecke, sei quantitativ geringer zu bewerten als die Ansteckungswahrscheinlichkeit durch die 80 Prozent geimpfter Kolleginnen und Kollegen, die genauso potenzielle Virenträger wie sie sein könnten. Denn durch den nicht reglementierten 2G-Zutritt zu Sport, Kultur, Gaststätten, Festen und vielem mehr kam es – und komme es weiterhin – zu Ansteckungen vor allem innerhalb der Gruppe der Geimpften. Die Nichtgeimpften würden nach den 2G-Veranstaltungen dann von denjenigen Teilnehmern angesteckt, die sich dort infiziert haben könnten. Bei ihnen würden Infektionen durch das strikte Testregime jedoch sofort entdeckt.

Arg- und Sorglosigkeit der Geimpften

Die behauptete Annahme, dass die 20 Prozent erwachsene Nichtgeimpfte wie die Klägerin eine Infektionsgefahr für das Krankenhaus und die Umwelt darstellten, sei somit deutlich, geringer als der rein rechnerischen Quote von einem Fünftel, weil das Freizeitverhalten von Ungeimpften und der Klägerin bereits so stark eingeschränkt sei, dass sie nur noch arbeiten, einkaufen und daheim sein dürfe. Die Klägerin halte trotzdem ihre Arbeitsleistung nicht zurück, sagt der Anwalt, und das, obwohl entsprechend einer Wahrscheinlichkeitsrechnung die meisten der Coronapatienten durch Geimpfte angesteckt würden. Ohne die Arg- und Sorglosigkeit der Geimpften gäbe es weniger als die Hälfte Coronapatienten und keinen Pflegenotstand im Krankenhaus.

Die Verfügung des Gesetzgebers und entsprechenden Anordnung des Krankenhauses, dass die Klägerin nur geimpft arbeiten dürfe, sei eine willkürliche und sittenwidrige Vorschrift, die rechtsunwirksam sei. Sie sei, würde der Anwalt der Klägerin abschließend vortragen, weder mit dem Verursacherprinzip, noch mit dem Gleichbehandlungsgebot, noch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren.

Die ob der überzeugenden Wucht dieser an sich außer Zweifel stehenden Sach- und Rechtslage sprachlose Beklagtenanwältin würde substantiell wohl kaum gegen den schlüssigen Sachvortrag des Klägeranwalts ankommen. Sie würde sich daher wohl darauf beschränken, eine Art “Hier sitze ich, ich kann nicht anders” entgegenzuhalten und darauf rekurrieren, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber gar keine andere Wahl lasse, als sich  von ungeimpftem Pflegepersonal zu trennen. Die Frage sei lediglich, ob überhaupt eine förmliche Kündigung erforderlich sei und nicht schon alleine aufgrund des BGB der Arbeitsvertrag als aufgehoben gelte. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme nicht infrage, weil die Krankenschwester sich dienstlich nichts habe zuschulden kommen lassen.

Der Arbeitgeber bedauere das alles, weil er mit der Krankenschwester sehr zufrieden sei und nicht einmal selbst wisse, wie er sie ersetzten könne. Die Möglichkeit eines Vergleichs, die Krankenschwester bis ihrer Impfung mit einem von ihr akzeptierten Totimpfstoff bezahlt freizustellen und sich ihr Gehalt vom Staat – wie bei Quarantäne und Kurzarbeit – ersetzen zu lassen, werde wegen Aussichtslosigkeit nicht weiterverfolgt. Politiker stünden erfahrungsgemäß nicht für die Konsequenzen dessen gerade, was sie entscheiden.

Beide Seiten im Recht

Die Arbeitsrichter, die in der Vorbesprechung die Auffassung vertreten hatten, die Sache sei eigentlich klar, zögen sich zur Beratung zurück und kämen dann wohl zu folgendem Ergebnis: Egal, wie wir entscheiden, würden die Anwälte Sprungrevision beantragen. Oder es würde spätestens in der nächsten Instanz ein Vorlagebeschluss an den EuGH erwirkt werden. Möge dieser Kelch an uns vorübergehen, den die Laienspielschar Landesregierung da an uns weitergereicht hat, würden sie sich wohl denken. Nach Rückkehr in den Verhandlungssaal würden sie also die Meinung vertreten, dass eigentlich beide Seiten Recht hätten. Dem Jurastudent im Zuhörerraum würde ein (unerlaubter) Zwischenruf entfahren:,„Aber Sie können doch nicht beiden Recht geben!“ Auf eine Rüge verzichtend würde der Vorsitzende Richter antworten: „Und Sie haben ebenfalls Recht.

Das Schöne an einer Gerichtsverhandlung ist, dass dort kein Medienvertreter schulmeisterlich unerwünschte Sachvorträge verhindern kann. Wohl aber kann er anschließend sinnentstellt über das Verfahren berichten. Und je nach Ausgang wird er dann das Gericht loben oder in der Luft zerreißen, wie es “gute Unsitte” unter den journalistischen Besserwissern ist. „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“, lautet eine Redewendung. Seien wir gespannt, ob sich unsere Corona-Herrschaften tatsächlich die Blöße vieltausendfacher Offenlegung ihrer juristisch und gesellschaftlich Chaos stiftenden und unsinnigen Entscheidungen durch die Gerichtsbarkeit geben werden -, oder sich doch von rationalen Argumenten überzeugen lassen, ehe sie ihre berufsgruppenbezogene (und womöglich dann als nächste allgemeine) Impfpflicht wirklich wahr machen.

Belassen es die Normgeber bei der Fokussierung auf die paar Ungeimpften als neue Sündenböcke, lässt sich die Epidemie mit Sicherheit nicht erfolgreich bekämpfen, allenfalls die Personalnot im Gesundheitsbereich verschärfen. Wer das sehenden Auges vorantreibt, gehört eigentlich vor Gericht gestellt!

 

Der Autor war von jungen Jahren an mit dem Arbeits- und Sozialrecht befasst. Zuerst als Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, später als Rechtssekretär, ehrenamtlicher Arbeitsrichter, zuletzt als Landesarbeitsrichter. Mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben war dieses Amt aufzugeben. Die fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht ist geblieben.

10 Antworten

  1. Die Coronasau “Impfen” stachelt die Angst, die Unsicherheit weiter an und den Hass aufeinander und untereinander. So kann man die Menge in Schach halten, hierzulande ganz einfach. So kann man sein eigenes Versagen anderen in die Schuhe schieben ohne Konsequenzen fürchten zu müsesen, denn die, die die Konsequenzen einfordern müssten, sind so damit beschäftigt, die angeblichen Verursacher zu verfolgen, auszugrenzen, am liebsten den Hals umzudrehen. Dummheit hat einen Namen.

  2. Es gibt bisher keinen Corona-Impfstoff mit Regelzulassung. Bei allen Impfstoffen lehnen die Hersteller jede Haftung ab, da es sich um experimentelle Impfstoffe handelt. Wer sich impfen lassen möchte, muss einen Haftungsausschluss für Nebenwirkungen unterschreiben. Dies stellt einen Menschenversuch dar.
    Das im Auftrag der Bundesregierung arbeitende Paul-Ehrlich-Institut meldet im jüngsten Sicherheitsbericht eine große Zahl von Impfnebenwirkungen, darunter auch viele schwere Fälle wie Herzmuskelentzündung und über 1800 Todesfälle.
    Über langfristige Nebenwirkungen gibt es keine Erkenntnisse, da Impfstoffe in der Regel rund 10 Jahre lang getestet werden, bevor sie zugelassen werden.
    Regelungen wie 2G/3G stellen nichts anderes als Nötigung oder Zwang zur Teilnahme an einem Menschenversuch dar.
    Dies ist nicht nur nach deutschem Recht verboten, es ist gemäß dem völkerrechtlich verbindlichen Nürnberger Kodex ein Medizinverbrechen. Siehe:
    https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Kodex
    Im Nürnberger Kodex heißt es unter anderem:
    „Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen;…“
    Unfreiwillige Impfstoffversuche wurden zum letzten Mal bei Fleckfieber-Impfstoffen im nationalsozialistischen Deutschland durchgeführt.

    1. und ich wage zu behaupten, daß die meisten “Infizierten” diese Infektion wie einen Schnupfen weggesteckt haben.
      Damit Angst zu verbreiten, wie es das Regime gezielt tut, ist nicht nur ein Regierungsverbrechen, sondern auch für die, die sich da ins Bockshorn jagen lassen, ein Armutszeugnis !
      Nichts mehr mit Dichter und Denker !
      Allerdings weis ich nicht, was schlimmer ist. Die, die da Angst haben, oder die, die sich und ihre Gesundheit dem Regime unterwerfen, um sich “freispritzen” zu lassen !
      Scheint, daß es vielen gefällt, unmündig zu sein !

    2. Ein PCR Test liefert keine Diagnose! Positiv getestet heißt erstmal GAR NIX !
      Auf der Verpackung steht “NOT FOR HUMAN USE – FOR RESEARCH ONLY”.
      Damit ist eigentlich ALLES gesagt!

  3. Wenn der Kommentar des Chefredakteur der „Badischen Zeitung” hetzt sogar, die Mehrheit habe den Zustand „einer Minderheit der Unbelehrbaren zu verdanken”. Wenn das keine Volksverhetzung ist, was dann? Na dann müßte man die Kommentatorin vom MDR in den Tagesthemen Sarah Frühauf am letzten Freitag, gleich vor den Kadi zerren

  4. Die gute alte Prozentrechnung reicht bei Corona längst nicht mehr, weil man damit den Schwindel binnen Sekunden offenlegen kann. Selbst die “Alten”, die immer darauf schwörten, lassen sich mit der recht einfachen Prozentrechnung nicht überzeugen, wie gering die tatsächliche Infektionsrate ist. Infizierte / 83Mio x 100 = 0,0… Verdammtes Killervirus aber auch, manche haben mehr Promille Alkohol im Blut und ja sie leben noch. 🙂 Es ist schon erstaunlich, dass das deutsche Gesundheitssystem bei 0,00…% , die es schwer erwischt, zusammenbricht. Aber die Genplörre soll alle retten, da sterben mehr daran, wie an Corona selbst.

  5. Als erstes sollte jeder wissen, dass der Arbeitgeber gar nicht berechtigt ist einen Impfstatus zu verlangen.
    Eine Kündigung deshalb auch nicht möglich.

    Der Arbeitgeber kann auf eigene Kosten täglich beim Arbeitnehmer vor Ort einen schnelltest durchführen.
    Der PCR-Test verliert am 01.01.2022 seine zulassung für die Coronatests, weil es keine Unterschiede
    zwischen den Viren erkennen kann.
    Darüber hinaus ist der PCR-Test eine Vervielfältigung der Virenlast – entweder PRO / CONTRA

    Frei übersetzt: Man kann mit dem PCR-TEST jedes gewünschte Ergebnis erzielen. MANIPULIERBAR

    Die Zahlen die erneut durch die Medien verbreitet werden sind FREI ERFUNDEN.
    Darüber hinaus verbreiten die Medien nur LÜGEN.

    Darüber hinaus sind es die Menschen die aus dem Gerede einiger – ein Gesetz daraus machen.
    Die Bundes/Länderregierungen sin gar NICHT befugt Gesetze die gegen das GG verstößt zu erlassen
    Ein derartiges Gesetz ist automatisch NICHTIG und darf NICHT angewendet werden.

    WANN LERNEN DIESE TROTTEL MAL DIE GESETZE ???????
    Österreich steht vor der Aufhebung des Vertrages das deren Souverenität durch die Siegermächte
    eingeräumt wurde.
    Deutsche haben nicht mal diese Souverenität.

    VERLANGT VON JEDEM POLIZISTEN ODER VERWALTUNGSANGESTELLTE (Ordnungsamt)
    EINE UNTERSCHRIEBENE ANORDNUNG.
    Wenn euch so eine unterschrieben Anordnung aushändigt, bitte hier veröffentlichen. Es wird mit
    sicherheit weiter bearbeitet werden. AMTSANMASSUNG

  6. Eine Analyse von 427 Krankenhäusern der Initiative Qualitätsmedizin (IQM) – Datenstand Juni 2021

    Vergleich Fallzahlen 1. Halbjahr 2021 vs. 2019

    Alle Patienten -20,1%
    SARI -29,4%
    Intensiv -11,5%
    Beatmung -7%
    Verstorbene +1,5%

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