Ehrenrettung für Freiburger Ahriman-Verlag: Schandurteil aufgehoben

Ehrenrettung für Freiburger Ahriman-Verlag: Schandurteil aufgehoben

Zuweilen mahlen die Mühlen der Justiz doch noch gründlich UND gerecht… (Symbolbild:Pixabay)

Im September 2025 wurde hier auf Ansage! über den dreisten Versuch aus der linken Ecke „perspektive“ berichtet, den Freiburger Ahriman-Verlag des “Antisemitismus” zu bezichtigen. Dieser wehrte sich dagegen mit einer Unterlassungsklage – die aber mit dem reichlich zynischen Verweis auf „Meinungsfreiheit“ abgewiesen wurde. Nun, relativ schnell – “nur” ein Jahr später – fand am vergangenen Dienstag die Berufungsverhandlung vor dem Karlsruher Oberlandesgericht Karlsruhe, Außenstelle Freiburg statt. Bereits eine Stunde vorher bildete sich eine große Menschentraube vor dem Gerichtsgebäude; die Prozessbesucher waren zur Unterstützung des Verlages auch aus anderen Bundesländern angereist. Auch „perspektive„-Anhänger fanden sich vor dem Gerichtsgebäude ein, ein Infostand war angekündigt. Die Polizei war entsprechend präsent. Jeder Besucher wurde am Einlass intensiv abgetastet und alles gründlich gecheckt. Mein Smartphon wurde einbehalten, nachdem ich mich als Journalist zu erkennen gab; wegen des Andrangs von etwa 40 Beobachtern verzögerte sich der Prozessbeginn um fast eine halbe Stunde.

Die Vorsitzende Richterin Dr. Jarsumbek führte strukturiert in die Sach- und Rechtslage ein – im Gegensatz zum Landgericht vor einem Jahr. Jenes meinte damals, die „perspektive„-Anschuldigungen über einen verbreiteten Antisemitismus seien nur von der „Meinungsfreiheit“ gedeckte zulässige Aussagen gewesen; so jedenfalls die „freie Meinung“ der Vorinstanz. Eine Meinung brauche keine „Tatsachengrundlage„. Im Gegensatz dazu führte Jarsumbek bei der Darlegung der Rechtslage treffend aus, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Verlages mit dem unbelegten „Antisemitismus„-Vorwurf, namentlich vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte schwerstens verletzt worden sei. Potenzielle Autoren, insbesondere jüdische, könnten davon abgehalten werden, im Verlag weiterhin zu veröffentlichen. So könne die Existenz eines Verlages gefährdet werden. Eine solche Konsequenz sei durch eine Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Für eine so schwerwiegende Behauptung müssen Beweise oder zumindest Anknüpfungstatsachen bestehen.

Antiimperialismus ist nicht gleich Antisemitismus

Diese habe das Gericht nicht finden können. Denn die einmalige Verwendung des Wortes „Judas“ – als Metapher für „Verräter“ – in einer einzigen Fußnote eines mehrhundertseitigen Buches und die Erwähnung des Namens Soros in einem anderen lasse nicht auf Antisemitismus schließen und rechtfertige schon gar nicht die Behauptung, der Verlag, der einen hohen Anteil gerade jüdischer Autoren aufweist, publiziere „regelmäßig antisemitische Bücher“ – der Beklagte hätte laut Richterin entweder schlecht recherchiert oder einfach ins Blaue hinein etwas behauptet. Der Klägeranwalt des Verlags, Rechtsanwalt von Sprenger wies seinerseits erneut auf die völlige Unhaltbarkeit der Verleumdungen hin. Die Verlagsvertreterin Dr. Skalée unterstrich nochmals, dass eine Kritik an George Soros selbstverständlich nichts mit seiner – zufällig jüdischen – Religion zu tun hat, und brachte es auf die griffige Formel: „Antiimperialismus ist kein Antisemitismus!“ So ist es. Auch früher sprachen richtige Linke nicht von christlichen, jüdischen oder arabischen Geldsäcken, sondern einfach vom „internationalen Großkapital“. Heutzutage aber müssen bestimmte Großkapitalisten anscheinend mit Samthandschuhen angefasst werden…

Der Anwalt der Beklagtenseite, Rechtsanwalt Forst, und sein Mandant namens Opitz, der diesmal als Vertreter von “perspektive“ wenigstens ausfindig zu machen war und persönlich erschien, waren sichtlich überrascht und irritiert, dass sie dieses Mal kein von vornherein parteiisches Gericht vor sich hatten. Das, was sie zeitschindend äußerst wortreich ausführten, wirkte reichlich verwirrt. Anwalt Forst war sich sogar nicht zu schade, das Gericht auf die aktuelle Geheimdienstbroschüre über „antisemitische Chiffren“ hinzuweisen – offensichtlich ein Einschüchterungsversuch (siehe diese Pressemitteilung vom Juni 2026).

Erschütternd substanzlose Ausführungen

Die Vorsitzende Richterin und die Beisitzer wirkten angesichts der erschütternd substanzlosen Ausführungen, die ein “Recht auf Verleumdung” konstruieren wollten, ab einem bestimmten Punkt reichlich genervt. Dr. Skalée hatte dann nochmal das Wort und erklärte kurz und bündig, der Beklagten – “perspekitve” – sei es “in den geschlagenen zwei Jahren des Verfahrens nicht gelungen, auf den mehr als 20.000 gedruckten Buchseiten des Verlagsprogramms (die 258 Ausgaben der Zeitschrift ‚Ketzerbriefe‘ nicht eingerechnet) auch nur eine einzige antisemitische Aussage zu finden… aus dem einfachen Grund: weil es keine gibt!” Und was antisemitisch ist, könne keineswegs, wie von dem Beklagten behauptet, “kaum gesagt” werden oder sei irgendwie ganz schwer abzugrenzen oder überhaupt „schwierig„, sondern sei inzwischen definiert als ein irrationales Vorurteil gegenüber geborenen Juden. So hatte beispielsweise dasselbe OLG Karlsruhe am 23. Juni 2021 in einem Fall (Aktenzeichen 6 U 190/20), festgestellt., in Antisemit sei jemand, der “etwas gegen Juden hat, nur weil sie Juden sind”. Es handele sich bei der „perspektive„-Behauptung mithin um nichts anderes als eine Verleumdung.

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Auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts, den es immer gerne macht, auch um kein Urteil schreiben und substantiiert begründen zu müssen, versuchte der Beklagtenanwalt Forst nach einer Pause mit einer weiteren verschachtelten Unterlassungsformulierung zu verhindern, dass alle Felle davonschwimmen. Und damit zu verhindern, dass an seinem Mandanten der gesamte Streitwert von 15.000 Euro hängen bleibt, wenn das Ersturteil aufgehoben wird. Die Urteilsverkündung ist für den 21. September 2026 anberaumt. Es ist zu erwarten, dass es dem Verhandlungsverlauf entspricht und der „perspektive“-Verleumder unter Zwangsgeld verurteilt wird, die Anschuldigung nicht mehr zu wiederholen, vielleicht sogar öffentlich zu widerrufen. So bejubelte der Verein das Ersturteil: Wie wohl das neue Urteil seitens „perspektive“ kommentiert werden wird? Die selbstverschuldeten Kosten werden dem Verein ja vielleicht irgendwie aus dem Berliner Milliardentopf zur Förderung der “Zivilgesellschaft“ subventioniert werden, an dem sich auch viele andere NGOs laben…

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2 Kommentare

  1. Hoffentlich kann der Kleinverlag Ahriman sich wirtschaftlich halten. Die Mitarbeiter des Verlags sind links, aber nicht mainstream-links, womit sie automatisch als rächz gelten. Der Grund für den Antisemitismus-Vorwurf war vermutlich nicht die Kritik an George Soros´ Machenschaften, sondern die schröcklöche Tatsache, dass die Ketzerbriefe-Redaktion (die Ketzerbriefe gehören zu Ahriman) ihren Lesern dazu rät, die AfD zu wählen. Die ist nicht das politische Ideal der Redakteure, aber sie erkennen sie als einzige Oppositions- und vor allem an einzige anti-totalitäre Partei in Deutschland an. Soviel Klarsicht und Anti-Totalitarismus müssen ja stören, und da ist „Antisemitismus“, bzw. „Rechtsextremismusrassismusundantisemitismus“ eine beliebte Unterstellung. Schließlich muss man echte Kritiker stummschalten, und das geht sehr oft ohne großen Aufwand, indem man sie verleumdet.

  2. Verlage wie der oben genannte ´Ahriman Verlag´ erscheinen mir ausgesprochen unsympathisch, wobei sich die Frage stellt, ob der entsprechende Verleger bewusst, oder aus Unwissenheit diesen okkulten Namen für sein Unternehmen wählte.

    Demnach leitet sich in der zoroastrischen Theologie der Begriff `Ahriman´ oder auch ´Angra Mainyu´ aus der avestischen Sprache ab und bedeutet so viel wie ´arger, böser oder feindseliger schwarzer Geist´, der mit Hilfe des weiblichen Dämons ´Dschahi´ aus der persisch-iranischen Mythologie, das Zerstörerische, beziehungsweise die Zerstörung repräsentiert.

    Rudolf Steiners Anthroposophie hingegen verkehrt die dämonische zerstörerische Identität von ´Ahriman´ ins Gegenteil und lobt ihn als Geistwesen, das dem Menschen strukturierende, materialisierende Kräfte verleihen würde. Laut Steiner müsse sich Ahriman im dritten Jahrtausend, nach dem Vorbild der Menschwerdung Gottes in Jesus Christus, in einem Menschen inkarnieren, was vermutlich den in der Bibel genannten Antichristen bezeichnet.

    Die Frage, ob es wohl eine besondere Bedeutung haben könnte, wenn sich ein Verlag mit dem Namen eines argen, bösen und feindseligen schwarzen Geistes schmückt, der in Kollaboration mit der persisch-iranischen Dämonin ´Dschahi´ die Zerstörung repräsentiert, sei dahingestellt.

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