Donnerstag, 25. April 2024
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Eine (Un-)Rechtsfrage: Steht zur Quarantäne Verpflichteten Entgelt zu?

Eine (Un-)Rechtsfrage: Steht zur Quarantäne Verpflichteten Entgelt zu?

Quarantäne (Foto:Imago)

Als Autor kündigte ich an, nicht mehr über Corona zu schreiben und ich bleibe dabei. Allerdings kann ich es mir als -zig Jahre erfahrener Arbeitsrechtler (Betriebsratsvorsitzender, Rechtssekretär und ehrenamtlicher Landesarbeitsrichter) nicht verkneifen, auf eine politisch neu aufgeworfene (Un)rechtsfrage einzugehen. Es geht um die Ausgeburt von Politikerköpfen, Leuten Entgelt zu verwehren, wenn sie wegen eines positiven PCR-Tests in Quarantäne geschickt werden. Relevant ist das Problem nicht nur für Beschäftigte jener Bereiche, die auskunftspflichtig gemacht werden, ob sie geimpft sind oder nicht.

Nehmen wir an, ich werde “positiv” getestet und zur Quarantäne verpflichtet. Als erstes wollte ich vom Gesundheitsamt wissen, auf welchem ct-Wert die Diagnose “positiv” beruht. Ist die Antwort weniger als 25-30 Durchläufe, spricht einiges für die Richtigkeit der Diagnose. Außerdem würde ich vom Gesundheitsamt wissen wollen, ob ein Richter meinen Freiheitsentzug “absegnet” hat. Als nächstes ist von Bedeutung, wo man angesteckt wurde. Im häuslichen Schlaf geschieht das kaum (und Büroschlaf kann man sich heute nicht mehr leisten – von Ausnahmen abgesehen). Die Hälfte der Freizeit verbringt man zu Hause, auch da ist die Wahrscheinlichkeit gering. Am größten ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bei einer achtstündigen Arbeit.

Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand von einer/m Geimpften angesteckt wird, ist hoch. Denn drei Viertel der Erwachsenen sind Geimpfte, die ebenso potenzielle Virenträger sind wie Ungeimpfte. Die Wahrscheinlichkeit beträgt somit 3 zu 1, dass ein Ungeimpfter eher von einem Geimpften als von sonstigen Ungeimpften angesteckt wird. Würde ich in Quarantäne müssen, bestünde ich darauf, dass auch alle die Geimpften eines Teams einen PCR-Test machen müssen, damit sie nicht noch andere anstecken können.

Mehr geimpfte als umgeimpfte Virenträger

Wird jemand zur Quarantäne verpflichtet, stellt sich die Frage der Bezahlung. Deshalb ein Blick ins Gesetz, was erfahrungsgemäß die Rechtsfindung erleichtert. § 3 (1) Entgeltfortzahlungsgesetz lautete bislang: “Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen…”.

Meine Auslegung: eine Arbeitsunfähigkeit liegt im Fall von Quarantäne zwar de facto vor, so als ob man ins Gefängnis käme und an der Ausübung der Arbeitspflichten gehindert würde. Aber de jure wäre sie keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes, weil sie auf keiner Krankheit beruht. Eine Krankheit läge nur vor, wenn jemand Symptome zeigte, nicht jedoch alleine wegen eines “positiven” Tests. Der Arbeitgeber muss also kein Entgelt im Sinne dieses Gesetzes zahlen.

Doch jetzt wird es kompliziert. Denn Gesundheitsminister Jens Spahns Sprecher Kautz sagte gegenüber dem Journalisten Boris Reitschuster: Wenn ein Geimpfter positiv ist, sei er ebenfalls als krank zu betrachten und der Arbeitgeber habe das Entgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu tragen. Kautz wörtlich: “Wer jetzt in Quarantäne geht, der ist nicht geimpft, es sei denn, er kommt aus einem Virusvariantengebiet zurück.” Gegenfrage Reitschuster: “Es können doch aber auch Geimpfte infiziert sein, die dann in Quarantäne müssen?“. Antwort Kautz: “Ja, aber dann ist man im Bereich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn sie infiziert sind, dann sind sie krank. Dann bleiben sie zu Hause, und dann bekommen sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Deswegen würde ich das gerne davon unterscheiden. Das, was auch teilweise im politischen Raum behauptet wurde, ist einfach falsch. Es ist keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, um die es hier geht, sondern es geht um eine Lohnentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Wie bitte? Hätte ich als Richter eine solche Aussage von einem Zeugen oder Sachverständigen vernommen, wäre sie wegen Widersprüchlichkeit nicht verwertet worden. Ein PCR-positiver Ungeimpfter muss in Quarantäne, ohne krank zu sein – und ein PCR-positiver Geimpfter ist automatisch krank und muss nicht in Quarantäne? Das wird eine Goldgrube für Anwälte.

Goldgrube für Anwälte

Zur Frage nach dem Verschuldensprinzip gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz: Betreibt jemand eine gefährliche Sportart und es passiert ein Unfall, sind die Arbeitsgerichte recht nachsichtig. Verfliegt sich jemand mit dem Drachen und ist nicht rechtzeitig zurück, oder einem Fußballer passiert etwas, geht dann der Entgeltanspruch nicht verloren. Unser hiesiger Wahlkreis-MdB, der immer nur mit roter Krawatte zu sehen ist und in roten Socken die Mannschaft des FC Bundestags bereichert, schoss die letzten Tage gegen Finnland das entscheidende Tor, nämlich Eigentor – und die Mannschaft verlor. So etwas kann dermaßen auf die Psyche schlagen, dass man arbeitsunfähig werden kann. Seine Diäten verliert er dadurch nicht. Kurzum: Fußball verursacht die meisten Arbeitsausfälle aller Sportarten. Trotzdem fließen die Entgelte der Arbeitgeber und Krankenkassen weiter. Aber sich nicht impfen lassen soll noch gefährlicher sein?

Die Arbeitgeber müssen bei verordneter Quarantäne jedenfalls in Vorlage treten. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können sie sich diese Kosten bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes (z.B. dem Gesundheitsamt) erstatten lassen. Aber genau davor wollen sich die Damen und Herren Politiker nun drücken und die Entschädigung kippen – nach dem Motto “und bist Du nicht willig, streich‘ ich das Gehalt.” Aber da gibt es noch etwas anderes: Das Motto “Wo ein Wille ist, gibt es auch einen Weg” – einen Weg nämlich ins Paragraphen-Gebüsch.

§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch legt fest: “Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird…“. In seiner Person liegt der Grund für das Nicht-arbeiten-dürfen ja nicht, sondern in den Regierungen, die am Drücker sitzen. “Nicht erhebliche Zeit” sehe ich als eine an, die kürzer als die Parlamentsferien ist. Über den Begriff des Verschuldens kann man streiten. Ist es ein Verschulden, sich auf das Grundgesetz zu berufen und keinen “Pieks” bekommen zu wollen? Dieser § 616 BGB ist zwar “abdingbar”, d.h. er kann per Tarifvertrag ausgehebelt werden – aber noch gibt es zur Impfentscheidung noch keine Tarifregelung.

Könige gegen Bauern

Bald jedoch wird es Urteile dazu geben, denn über den Kleinkrieg der Könige gegen die Bauern auf dem politischen Schachbrett werden Gerichte zu entscheiden haben. Die Anwälte wird es freuen – denn sie verlieren nie. Aber wenigstens sind vor Gericht alle gleich. Theoretisch jedenfalls. Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 2. August 2021 (AZ: 2 Ws 230/21), dass immerhin auch Geimpfte den Gerichtssaal nur mit einem Test betreten dürfen.

Vielleicht beschließt ja der nächste Bundestag, dass jene ihre Diäten zurückzahlen müssen, die rechtswidrigen Regelungen zugestimmt haben? Man könnte sie auch an der Verabschiedung solcher Vorhaben hindern, indem man sie selbst in Quarantäne schickt. Am besten gleich für vier Jahre ihrer Amtszeit.

Ein kurzer Nachtrag zum RKI: Bisher stützte ich mich fast ausschließlich auf Zahlen des RKI. Aber bei meiner Aktualisierung der neuesten Testzahlen musste ich feststellen, dass diese nicht mehr nur vier Wochen rückwirkend „berichtigt“ werden, sondern sogar acht Wochen nachträglich geändert wurden. Und in der Woche 34 wurden die Zahl der PCR-Teste um sage und schreibe 19.254 Teste erhöht, die der Treffer um 666. Acht Wochen also dauerte es, die PCR-Teste zu registrieren! Und auf der Grundlage solchen Schlendrians sollen Leute in Quarantäne geschickt werden? Besser wäre es wohl, den dafür Verantwortlichen die Bezahlung für ihre Schlechtleistung vorzuenthalten. Dieses Institut mit den Gesundheitsämtern scheinen ebenso chaotisch zu arbeiten wie die Bundesregierung. Ich glaube deren Zahlen schlicht nicht mehr.

6 Antworten

  1. Es gibt leider sehr wohl schon tarifvertragliche Regelungen, in denen die Quarantäne abgedeckt wird. In dem nämlich im Tarifvertrag alle Fälle, bei denen §616 BGB zur Anwendung kommt, abschließend aufgelistet sind.
    Ich finde die Fragestellung der Anordnung einer Quarantäne unter Beachtung von Art. 104 Abs. 2 GG wesentlich interessanter. Reicht ein förmliches Gesetz aus, damit ein Verwaltungsangestellter des Gesundheitsamtes meine Freiheit beschränken kann? Oder ist nicht in jedem Fall ein Richter hinzuzuziehen?

  2. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, steht die Lohnentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann zur Disposition, wenn man als symptomloser Ungeimpfter in Quarantäne geschickt wird.
    Ein ungeimpfter Arbeitnehmer, der positiv getestet wird und auch krank ist/ sich krank fühlt, hätte weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder sind auch hier Einschränkungen geplant (nach dem Motto, man wäre hier fahrlässig Risiken der Ansteckung eingegangen)?

  3. Ich Frage mich, wenn ich als Ungeimpften durch einen Geimpften infiziert werde, ist dieser nicht der Verursacher meiner Infektion und somit Schadenersatzpflichtig?

  4. @Peggy
    Wenn die Lohnfortzahlung nur für symptomlose Ungeimpfter in Quarantäne zur Disposition steht, dann kann der Ungeimpfte einfache Symptome angeben (Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leicht erhöhte Temperatur…). Solche Symptome sind nur schwer nachzuweisen und viele Ärzte werden sich weigern den Quarantänepatienten ordnungsgemäß zu untersuchen zumal dies auch Hausbesuche erfordern würde.

  5. Soweit ich weiß, entbindet Paragraph 616 DGB den Arbeitgeber auch von der Entgeltfortzahlung, wenn dies vorher im Arbeitsvertrag so geregelt wurde.
    Der Ausschluss per Tarifvertrag ist nur eine weitere Option.