
Wer schon einmal prozessiert hat, weiß: Man muss nicht nur Recht haben, man muss auch Recht bekommen! Man kann mitunter beobachten, dass besonders große Unternehmen diese Lebensweisheit in der Weise abändern, dass Sie die Worte „nur“ und „auch“ streichen. Werden dann die Worte „man muss“ durch „wir müssen“ ersetzt, führt das zu der Devise: „Wir müssen nicht Recht haben, wir müssen Recht bekommen!“ Mit diesem Einleitungsgedanken soll nachfolgend über ein Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Geschäftsnummer 32018 C 505/24) berichtet werden, bei dem nicht die Rechtsauffassung des Gerichts, sondern der Sachverhalt von Bedeutung ist. Das Urteil liegt dem Verfasser und dem Herausgeber vor. Es ist keine abwegige Befürchtung, dass die spanische dort unterlegene Iberia als beklagte Fluggesellschaft )und mit ihr vielleicht auch einige Mitwettbewerber) die Lehren aus ihrer Niederlage vor dem Amtsgericht ziehen möge – und künftig ihre Sachverhaltsgestaltung im Sinne der oben abgewandelten Lebensweisheit optimieren. Denn die Lebenswirklichkeit kehrt so langsam zum Recht des Stärkeren zurück…
Zum Sachverhalt: Am 25. März 2023 hatte der Kläger, der sich im Prozess nicht anwaltlich vertreten ließ, über das Vermittlungsportal “Expedia.de” bei Iberia für den 25. Juni 2023 einen Flug in der Business-Class von Frankfurt in die spanische Provinz mit Zwischenlandung in Madrid. Planmäßiger Abflug war um 6.30 Uhr, die Ankunft um 13.10 Uhr. Die dazwischenliegende Wartezeit in Madrid war von 9:20 Uhr bis 12:00 Uhr. Praktisch gleichzeitig wurde dieser Vertragsabschluss von der Fluggesellschaft bestätigt. Der Kläger plante dementsprechend für den Anreisetag um 10 Uhr, während der Wartezeit in Madrid, einen wichtigen Termin ein, und vereinbarte außerdem für denselben am Zielort eine lockere Verabredung für ein Vorbereitungstreffen. Außerdem musste er sein gebuchtes Hotelzimmer bis spätestens 23.00 Uhr beziehen.
“Unerhörte” Beschwerden
Am 11. Juni 2023, also 14 Tage vor dem Reisetermin, erhielt der Kläger um 21.14 Uhr abends er eine Mitteilung der Iberia, dass sein Anschlussflug am 25. Juni 2025 von 12.00 Uhr bis 13:10 Uhr auf 19.50 Uhr bis 21.05 Uhr verlegt worden sei. Damit hätte er das Vorbereitungstreffen nicht durchführen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch sein Hotelzimmer nicht mehr beziehen können. Dieses Angebot war somit für ihn – nicht nur wegen der damit verbundenen nun über 10-stündigen Wartezeit in Madrid, unzumutbar. Also kontaktierte der Kläger am 12. Juni 2925 der Beklagten auf Deutsch und Spanisch die Iberia. Er beschwerte sich, dass er die Fluggesellschaft unter ihrer auf der Website angegebenen Rufnummer nicht erreichen könne und ihm die Iberia-Website die Absendung eines Bewerdeformulars verweigere. Er lehnte weiterhin die Änderung des Beförderungsvertrags ab und bestand entweder auf Vertragserfüllung oder auf einem gleichwertigen Ersatz.
In diesem Zusammenhang wies der Kläger die Iberia darauf hin, dass es etwa zur gleichen Zeit einen Lufthansa-Flug nach Barcelona gebe, und von dort 2,5 Stunden später ein Weiterflug mit dem Anbieter Vueling möglich sei, den er notfalls buchen werde, wenn die Iberia nichts unternehme. Hierauf erhielt er umgehend die automatische Nachricht, dass diese Adresse nunmehr nicht mehr erreichbar sei und er sein Anliegen an die Adresse “info@iberia.es” richten solle – was der Kläger auch umgehend per E-Mail-Weiterleitung tat. Hierfür erhielt der Kläger auch eine Eingangsbestätigung. 3 Stunden und 41 Minuten später folgte dann die automatische Mailantwort, für die “Änderung seines Tickets” müsse er sich an die ausstellende Agentur wenden. Diese Antwort ignorierte offensichtlich völlig die Mitteilung des Klägers, in der dieser ja klargemacht hatte, dass er keine Änderung des Fluges wünschte, sondern dessen Beibehaltung!
Jegliche Sorgfalt für die Kunden aufgegeben
Da die Mailantwort der Iberia Antwort auf Englisch war, antwortete der Kläger nun ebenfalls auf Englisch und beschwerte sich, dass auf seine Forderung nach Einhaltung des Vertrags – gerne auch durch ein gleichwertiges Ersatzangebot – nicht eingegangen worden war; als Beleg fügte er der Mail seine bisherigen Mitteilungen auf Deutsch und Spanisch bei. Parallel schickte er die gesamte Korrespondenz am 13. Juni 2023 außerdem an den Abfertigungsagenten der Iberia in Neu-Isenburg bei Frankfurt mit der Bitte um Weiterleitung. Hierauf erhielt er jedoch keinerlei Rückmeldung. Tags darauf, am 14. Juni 2023, leitete der Kläger auch die Bitte um Weiterleitung durch den Abfertigungsagenten an die Iberia weiter. Erst zwei weitere Tage später, am 16. Juni 2023, erhielt er eine automatische Mitteilung, dass seine Nachricht angeblich nicht zugestellt werden konnte. Am selben Abend um 20:30 erhielt er abermals eine automatische Mitteilung, diesmal mit der Angabe von zwei spanischen Service-Telefonnummern. Als der Kläger dort anrief, erhielt er wieder nur die Aussage, für eine Umbuchung solle er sich an den Vermittler wenden. Mit der Aussage des Klägers, er wolle keine Umbuchung, sondern fordere die Vertragserfüllung entweder durch Iberia oder durch einen gleichwertiges Ersatzangebot, konnte der offenbar inkompetente Mitarbeiter des Call-Centers nichts anfangen.
Nachdem nichts passierte und sich die bis dahin bereits fünf Tage währenden Bemühungen um einen gleichwertigen Ersatz als erfolglos erwiesen hatte, der Reisetermin jedoch immer näherrückte, buchte der Kläger nun – wie angekündigt – den Flug mit Lufthansa und Vueling mit Zwischenlandung in Barcelona. Am 18. Juni um 12:59 Uhr erhielt der Kläger eine automatische Mitteilung der Iberia, in der diese ihm eine “gute Reise” für den Flug am 25. Juni 2023 mit Zwischenlandung in Madrid wünschte. Aus dieser Nachricht ging hervor, dass die Iberia sämtliche Reklamationen und Nachrichten des Klägers ignoriert hatte. Daraus folgerte der Kläger, dass die Iberia jegliche Sorgfalt für ihre Kunden aufgegeben hat und sich nur noch auf Maschinen statt auf Menschen verlässt. Denn es gab anscheinend keinen Menschen, der die Nachrichten des Klägers ernst genommen hatte.
Eine automatische Mitteilung folgt der nächsten
Am 23. Juni 2023 um 7.36 Uhr, zwei Tage vor dem Reisetermin, erhielt der Kläger eine automatische Mitteilung der Iberia, dass sich nun auch der Rückflug am 10. Juli 2023 geändert habe und um 3,25 Stunden vorverlegt werden. Vier Stunden später erhielt der Kläger dann die fast identische gleiche Mitteilung, nur mit dem Hinweis dass der Rückflug nun doch wieder auf die ursprüngliche Zeit zurückverlegt wurde. Hieraus schloss der Kläger, dass der Rückflug nicht ausgefallen, aber wahrscheinlich überbucht war, und der Iberia zwischenzeitlich vermutlich doch aufgefallen war, dass der Kläger schon beim Hinflug das Opfer einer Umbuchung wurde – weshalb man nun jemand anderen quasi als Opfer auswählen wollte. Am 24. Juni 2023, dem Vortag der Reise erhielt der Kläger von der Beklagten dann nochmals die Informationen zum Hinflug übersandt. Mit der von ihm gewählten Ersatzmaschine der Vueling am Zielort angekommen (der Flug aus Barcelona mit planmäßiger Ankunft um 13.35 Uhr war in etwa pünktlich gewesen), interessierte sich der Kläger – in Anbetracht der zweifachen Flugzeitenänderung für den Rückflug und des Verdachts der Überbuchung – dafür, ob der Hinflug wirklich ausgefallen oder womöglich ebenfalls nur überbucht gewesen war. Und siehe da: Den Anzeigetafeln entnahm er, dass der Iberia-Flug aus Madrid tatsächlich schon angekommen war, also stattgefunden hatte.
Am Tag darauf, dem 26. Juni 2023, erhielt der Kläger eine Nachricht vom Vermittler “Expedia.de”, ihm stünde wegen der Stornierung des Flugs möglicherweise eine Entschädigung in Höhe von 260 Euro zu, und es wurde ihm eine „Air-Help-Website“ empfohlen, wo er diesen Anspruch geltend machen könne. Daraufhin informierte der Kläger den Vermittler über den gesamten Sachverhalt und betonte, und dass er keinen pauschalen Schadenersatz, sondern eine volle Kostenübernahme für seine Ersatzbuchung mit Lufthansa und Vueling fordere. Darauf erhielt er nur eine weitere automatische Mitteilung des Vermittlers über einen bestehenden pauschalen Schadenersatzanspruch. Am 9. Juli 2025, einen Tag vor Abreistermin, erhielt der Kläger eine automatische Mitteilung der Iberia zum Rückflug. Am 10. Juli 2023 erhielt er erneut eine automatische Mitteilung von “Expedia.de” über einen bestehenden pauschalen Schadenersatzanspruch; seine Antwort hatte offenbar auch dort niemand gelesen. Ebenfalls am 10. Juli 2023 erhielt der Kläger eine automatische Mitteilung der Beklagten: Sie freue sich, dass der Kläger “pünktlich in Madrid” angekommen sei. Nach dem Weiterflug nach Frankfurt freute sie sich nicht.
Kollateralschaden des Bürokratieabbaus?
Zuhause angekommen, erhob der Kläger gegen die Iberia wie angekündigt seine Schadenersatzforderung. Erwartungsgemäß erhielt er auf diese keine Antwort. Also beantragte er einen Mahnbescheid gegen die die Fluggesellschaft – via die Adresse des Abfertigungsagenten –, der am 31. August 2023 erlassen wurde. Der Abfertigungsagent schickte selbigen Mahnbescheid aber am 5. September 2023 mit der Begründung zurück, über keine Postvollmacht zu verfügen; trotzdem hatte er den Brief geöffnet. Hierüber informierte das zuständige hessische Mahngericht in Hünfeld den Kläger am 7. September 2023 und erklärte ihm, dass die Zustellung damit nicht erfolgt sei. Am selben Tag meldete sich jedoch ein Anwalt beim Gericht und legte namens und in Vollmacht der Iberia Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Hierauf antwortete der Kläger dem Gericht, dass mit diesem Widerspruch ein Empfangsbekenntnis impliziert und der Mahnbescheid somit zugegangen sei. Gleichzeitig bat er um die Abgabe an das Amtsgericht Offenbach, welches für den Sitz des Abfertigungsagenten zuständig war.
Hierauf erhielt der Kläger erst am 10. November – also nach mehr als zwei Monaten – ein Schreiben des Amtsgerichts Hünfeld, dass dieses weiterhin nicht von einer formwirksamen Zustellung ausgehe, weshalb es anfragte, ob eine Neuzustellung an den Prozessbevollmächtigen beantragt werde. Dies bejahte der Kläger natürlich sofort. Trotzdem wurde der Mahnbescheid erst am 28. Februar 2024, also nach weiteren drei Monaten (!), erneut zugestellt. Gegen diesen legte der Rechtsanwalt der Iberia am 13. März 2024 fristgerecht Widerspruch ein. Erst jetzt wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Verfahren an das Amtsgericht Offenbach abgegeben worden sei. Ob und inwiefern diese fünf Monate Verzögerung mit der “Digitalisierung der Justiz” zu tun hatten oder einfach nur als Kollateralschaden des Bürokratieabbaus anzusehen sind, ließ sich nicht aufklären.
Zwei Jahre Chaos – bis zum zum nichtzugestellten Urteil
Am 13. Juni jedenfalls teilte die Geschäftsstelle dem Kläger mit, dass seine am 8. Mai 24 eingegangene Anspruchsbegründung dem Anwalt der Beklagten zur Kenntnis zugestellt worden sei. Am 4. Oktober 2024, weitere vier Monate später, erhielt der Kläger jedoch einen Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2024 (!), demzufolge die weitergeleitete Anspruchsbegründung aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt sei, weshalb um nachmalige Zusendung ersucht wurde. Der Kläger wurde überdies aufgefordert, einen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Frankfurt zu stellen, was dieser auch tat. In diesem Beschluss wies der Richter bezeichnenderweise darauf hin, dass die elektronische Akte kaum Erleichterungen mit sich bringe, sondern zu erheblichen Mehrbelastungen führe, und dass deshalb mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen sei. So etwas nennt man wohl “Entbürokratisierung”…
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 dann ordnete das Amtsgericht Frankfurt nach Paragraph 495a Zivilprozessordnung (ZPO) das schriftliche Verfahren an und bestimmte den Termin für die Einreichung von Schriftsätzen, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprächen, auf den 7. Februar 2025. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 wurde nach gewährter Fristverlängerung ein nochmaliger Termin auf den 18. April 2025 festgesetzt. Danach hörte der Kläger in der Sache fast ein halbes Jahr lang nichts mehr. Dann, am 22. September 2025, meldete sich urplötzlich die Kanzlei des Anwalts der Iberia per E-Mail beim Kläger – und bat diesen um die Angabe seiner Bankverbindung zur Auszahlung des Schadenersatzanspruchs. Dem Kläger war bis dahin wohlgemerkt kein Urteil zugestellt worden! Erst auf Nachfrage erhielt er die Information, dass das Urteil vom 26. August 2025 am selben Tag in die elektronische Gerichtsakte eingestellt wurde – zu der der Kläger aber keinen Zugang hatte, weil er sich anwaltlich nicht vertreten ließ. Erst auf seine wiederholte Nachfrage hin wurde ihm das Urteil zugeschickt – aber nicht per Postzustellungsurkunde, sondern mit einfachem Brief. Der Zahlungseingang des Schadenersatzes erfolgte am 24. Oktober 2025.
Komplizierter Gerichtsstand
Zu diesem Fall nun nachfolgend einige Überlegungen und Einordnungen, die nicht nur für Juristen interessant sind. Zunächst einmal zum Gerichtsstand: Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach ergibt sich nach der Auffassung des Klägers aus Paragraph 21, Absatz 1 ZPO. Die Beklagte hat danach am Sitz ihres Abfertigungsagenten eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Der Flug ab Frankfurt hatte zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug. Die Formulierung „Geschäfte schließen“ kann sich nicht nur auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen, sondern muss auch das Erfüllungsgeschäft umfassen. Wenn die Iberia ab Frankfurt Flüge nach Spanien anbietet und durchführt, unterhält sie in Frankfurt eine Niederlassung im Sinne des Paragraphen 21 ZPO. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich von einem Abfertigungsassistenten als Subunternehmer vertreten lässt oder eigene Arbeitnehmer beschäftigt. Aus der Formulierung „Geschäfte schließen“ ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Klägers weiter, dass nicht die physische, sondern die organisatorische Abwicklung für den Ort der Betriebsstätte maßgebend sein muss. Wenn die Fluggesellschaft diese Organisationsaufgaben durch einen Subunternehmer ausführen lässt, wäre eher der Sitz des Subunternehmers für den Ort der Betriebsstätte maßgebend.
„Die Niederlassung muss nach der vorgenannten, von der Rspr entwickelten Definition vom Inhaber errichtet worden sein, wobei es insoweit nur auf den äußeren Anschein ankommt (BayObLG Beschl v 20.3.19 – 1 AR 6/19, Rz 10 – juris; St/J/Roth § 21 Rz 11). Eine Niederlassung erfordert ferner im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 253 I) bestehende und bestimmungsgemäß genutzte, zur Entfaltung gewerblicher Tätigkeit geeignete, körperlich-gegenständliche (nicht bloß im Internet vorgehaltene: Fricke VersR 01, 925, 933 f) Betriebseinrichtungen (wie zB Geschäftslokal; Büroräume) zum Zwecke eines Tätigwerdens von nicht ganz vorübergehender Dauer (München AnwBl 89, 294). Demnach scheiden Messe- oder Marktstände mangels hinreichender Betriebsdauer nach ganz hM als Niederlassung aus (Musielak/Voit/Heinrich § 21 Rz 2)”, findet sich in der Rechtsliteratur dazu etwa hier. Aus dem mit der festen Flugverbindung vermittelten äußeren Anschein ergibt sich, dass das Erfüllungsgeschäft der Iberia von einer Niederlassung durchgeführt wird. Sie nutzt über den Abfertigungsagenten für die Abfertigung der Passagiere regelmäßig die Räume des Flughafenbetreibers, weshalb es feste Geschäftsräume gibt. Ob der Verkauf – sprich: das Verpflichtungsgeschäft – in eigenem Namen oder von einem Mittler erfolgt, kann für das Erfüllungsgeschäft keine Rolle spielen, selbst wenn der zwischengeschaltete Verkäufer eine Internetseite in Panama oder anderswo auf der Welt betreiben würde (im vorliegenden Fall war es Singapur).
Ein Flughafen in drei Amtsgerichtsbezirken
Im vorliegenden Fall war die genaue Bestimmung des Ortes der Niederlassung von Bedeutung, weil sich der Flughafen Frankfurt auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, für die auch noch unterschiedliche Amtsgerichte zuständig sind. Neben den Amtsgerichten Frankfurt und Offenbach käme auch das Amtsgericht Rüsselsheim in Betracht. Das Amtsgericht Offenbach hat seine Unzuständigkeit nicht näher begründet, meinte aber vermutlich, dass der Ort des Abflugs oder der Ankunft und nicht die Büroadresse des Agenten maßgebend wäre. Dabei ist aber anzumerken, dass dann wohl nicht das Terminal, sondern der Standort des Flugzeugs zu prüfen wäre. Regelmäßig werden die Passagiere mit Bussen auch über längere Strecken zum Flugzeug gefahren. Dann wäre es aber für einen Kläger kaum aufzuklären, an welchem Stellplatz sich das Flugzeug vor dem Abflug befunden hat und auf dem Gebiet welcher Gemeinde dieser Stellplatz liegt. Es würde also eine völlig überflüssige Hürde für den Kunden geschaffen, für eine Klage gegen eine ausländische Fluggesellschaft ohne eigenes Büro das richtige Amtsgericht ausfindig zu machen.
Die Aussage des Abfertigungsagenten, keine Postempfangsvollmacht zu haben, ist unglaubwürdig, denn er benötigt eine solche Vollmacht für seine Arbeit. Vorstellbar ist allenfalls, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen von der Vollmacht ausdrücklich ausgenommen waren. Dann stellt sich aber die Frage, warum der Brief mit dem Mahnbescheid trotzdem geöffnet und dem Anwalt eine Kopie geschickt wurde. Weiter wäre zu fragen, ob in einer solchen Beschränkung der Vollmacht nicht eine “verweigerte Annahme” nach Paragraph 179 ZPO zu sehen ist. Wer nach Paragraph 21 ZPO eine Niederlassung unterhält, muss auch dafür sorgen, dort erreichbar zu sein. Hätte sich nicht der Anwalt der Iberia selbst beim Amtsgericht Hünfeld gemeldet, wäre die Zustellung komplizierter geworden. Dass diese Meldung dort nicht als Zustellungsbekenntnis gewertet und das gerichtliche Mahnverfahren mit der nochmaligen förmlichen Zustellung an den Anwalt um sechs Monate verzögert wurde, ist schwer nachvollziehbar. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass die Fluggesellschaften aus diesem Verfahren die Lehre ziehen könnten, sich auf einen Mahnbescheid hin einfach nicht zu melden und ihre Kunden so zu zwingen, eine komplizierte Zustellung im Ausland zu bewirken. Auf dieser Webseite befindet sich eine Liste von Ländern, bei denen diese Hürde überwindbar ist; bei den hier explizit nicht genannten Ländern würde das viele Kunden von der Verfolgung ihrer Ansprüche abhalten.
Die Argumentation der Iberia
Zunächst trug der gegnerische Anwalt vor, die Änderung der Flugzeiten sei mehr als 14 Tage vor dem Flug erfolgt. Er hat aber keine gesetzliche oder vertragliche Regelung zitiert, die der Fluggesellschaft diese Änderung erlauben würde. Der Anwalt könnte eine Annullierung des Fluges im Sinne des Artikels 2, Buchstabe 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gemeint haben, bei der diese Frist relevant ist. Weil der Flug aber tatsächlich stattfand, lag eine “Nichtbeförderung” nach Artikel 4 und keine “Annullierung” nach Artikel 5 dieser Verordnung vor. Mit seiner Andeutung bewegte sich der Anwalt auf dünnem Eis: Er hat nicht ausdrücklich die wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt, der Flug habe nicht stattgefunden; mit der Berufung auf die Zwei-Wochen-Frist hat er dies nur angedeutet, vielleicht um das Gericht in eine falsche Richtung zu lenken, ohne ausdrücklich eine Annullierung zu behaupten. Dieses Argument wurde auch später nicht näher ausgeführt.
Die Fluggesellschaft hat ihre Leistung allerdings nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erbringen. Eine mögliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) findet dort ihre Grenze, wo der Verwender der AGB die geschuldete Leistung durch eine minderwertige oder gar völlig unbrauchbare Leistung ersetzen will. Der Kläger hatte nicht zwei Flüge gebucht, sondern einen Flug mit Zwischenlandung. Mit der von der Iberia geforderten Änderung mit einem über 10 Stunden langen Zwischenaufenthalt war die angebotene Ersatzleistung schon minderwertig. Anders als bei Touristenflügen ist der Zweck eines Fluges in der Business-Class eben gerade, dass der Kunde einen geschäftlichen Termin wahrnehmen will. Ein Ersatzflug, bei dem der Kunde trotz eines ursprünglich geplanten ausreichenden Zeitpuffers seinen Termin nicht wahrnehmen kann, ist mindestens in der Business-Class unbrauchbar. Obwohl der Kläger die Iberia sofort auf diese Unbrauchbarkeit hingewiesen und einen anderweitigen Ersatz gefordert hat, ist die Fluggesellschaft gänzlich untätig geblieben und hat sogar jede Kommunikation mit dem Kläger verweigert.
Tricks mit Subunternehmen?
Hätte sich die Beklagte auf eine Klausel in ihren AGB stützen wollen, so wäre diese nach Paragraph 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein Vertragsbestandteil. Folglich war der Kläger zur Ersatzvornahme berechtigt und er konnte von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der durch die Ersatzvornahme zusätzlich entstandenen Kosten verlangen. Dieser Meinung des Klägers hat sich das Gericht angeschlossen. Die Iberia hatte zu ihrem Argument dann auch keine weiteren Angaben gemacht, so dass eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Paragraph 305c BGB nicht möglich und wohl auch nicht nötig war. Und schließlich bestritt der Anwalt der Iberia die Passivlegitimation seiner Mandantin, weil die Flüge jeweils die Zusatzangabe „operated by Air Nostrum“ getragen haben. Daraus wurde abgeleitet, dass der Vertrag des Klägers mit der Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A. und nicht mit der Iberia L.A.E. S. A. geschlossen worden sei.
Für den Kläger stellte sich die Situation aber so dar, dass sein Vertragspartner die Iberia und Air Nostrum deren Subunternehmer war. Folgerichtig erfolgte das Angebot einer Verlegung der Flugzeiten für den Anschlussflug auch durch die Beklagte, konkret die Mailadresse „Iberia Conecta<noreply@iberia.es>”. Auch alle anderen elektronischen Mitteilungen der Beklagten erfolgten unter “<…@iberia.es>”. Daraus ergibt sich, dass Air Nostrum lediglich als Subunternehmer anzusehen ist, der die Leistung als Beauftragter der Beklagten physisch bewirkt hat. Rechtlich war das aber eine Leistung, die der Beklagten zuzurechnen war, und die nicht der vertraglich zugesagten Leistung entsprach.
Die Strategie der Fluglinie
Insgesamt erschien die Argumentation des Anwalts reichlich improvisiert. Der Geschäftsführung in Spanien scheint nicht bewusst gewesen zu sein, dass sie trotz der Schließung ihres Büros in Deutschland nach Paragraph 21 ZPO immer noch dem deutschen Recht unterliegen würde. Grundsätzlich scheint die Fluggesellschaft sich Schadenersatzansprüchen ihrer Kunden dadurch zu entziehen, dass sie nicht mit ihnen kommuniziert und diese auflaufen lässt; in vielen Fällen – gerade bei weniger juristisch versierten oder zu einer kräftezehrenden und langwierigen Auseinandersetzung entschlossenen Geschädigten – dürften sie mit dieser Abschreckung auch Erfolg haben. Es ist deshalb zu erwarten, dass das vorliegende Verfahren intern “ausgewertet” wird, um die Rechtsposition der Iberia künftig zu verbessern. Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich versucht, eine Nichtbeförderung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wahrheitswidrig als “Annullierung des Fluges” im Sinne von deren Art. 5 darzustellen. In den meisten Fällen wird der Kunde den Wahrheitsgehalt einer solchen Behauptung auch nicht überprüfen können und das hätte auch für den Kläger gegolten, sofern die Fluggesellschaft ihm einen zumutbaren Ersatz angeboten hätte, statt ihn zu einer Ersatzvornahme zu provozieren. Es ist damit zu rechnen, dass es sich hier um keinen Einzelfall gehandelt hat; als Reaktion auf den nun entschiedenen Fall könnte versucht werden, in die AGBs der Fluggesellschaften ein einseitiges Kündigungsrecht selbiger einzuräumen, das diese bei Überbuchungen zum Nachteil ihrer Kunden wahrnehmen könnte. In diesem Fall wäre Anwälte und Gerichte gefordert, die Zulässigkeit einer solchen Klausel genau zu prüfen.
Ein weiterer Ansatz könnte in einer Stärkung der Argumentation einer fehlenden Passivlegitimation bestehen: Der Kunde müsste weiterhin glauben, einen Vertrag mit der Iberia L.A.E. S. A. geschlossen zu haben; die Fluggesellschaft könnte dann jedoch, sobald sie verklagt wird, in einem Prozess beispielsweise anhand von Franchise-Verträgen nachweisen, dass etwa die Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A. den Vertrag geschlossen hat. Das würde allerdings nur dann einen Sinn ergeben, wenn der Kunde mit einem Prozess gegen die Iberia die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen gegen Air Nostrum versäumt hätte. Der Kunde dürfte also nicht wirklich in der Lage sein, die Rechtskonstruktion zu verstehen. Gleichzeitig dürfte den beiden Unternehmen keine Täuschungsabsicht nachzuweisen sein. Es sei mit Hinweis auf die Cum-Ex-Geschäfte erwähnt, dass es in der Praxis durchaus phantasievoll verschachtelte Vertragsbeziehungen gibt, deren praktischer Nutzen nicht erkennbar ist.
Das Urteil
Für das Gericht war offensichtlich wichtig, dass sich die Klage nicht auf die EU-Fluggastrichtlinie, sondern auf das deutsche BGB gestützt hat. Die Rechte aus der Richtlinie verdrängen die vertraglichen Rechte nicht. Das Gericht stellte fest, dass nicht nur in der Business-Class die Ankunft mit gewissen zeitlichen Toleranzen zugunsten der Fluggesellschaft vertraglich geschuldet werde; allerdings wurde zur Passivlegitimation eingeräumt, dass bei Ansprüchen aus der Fluggastrichtlinie die ausführende Fluggesellschaft der Anspruchsgegner gewesen wäre. Darauf müssen die Reisenden bei einem Zusatz „operated by…” künftig also unbedingt achten – denn hier besteht die Gefahr, dass sie ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen und gegenüber der formal eigentlich ausführenden Fluggesellschaft die Frist für die Anmeldung ihrer Ansprüche versäumen. Diese Gefahr ist wegen der Nichtkommunikation mit den eigenen Kunden zumindest seitens der Iberia (die jedoch in der Branche keine Ausnahme darstellen dürfte) äußerst real. Zur Frage des Gerichtsstands hat sich das Amtsgericht Frankfurt übrigens nicht geäußert; es war allerdings auch an die Feststellung aus Offenbach, dass Frankfurt zuständig sei, gebunden. Ansonsten ist das Gericht der Auffassung des Klägers gefolgt.
Nota bene: Es ist hier nicht die Rede von irgendeiner exotischen Fluggesellschaft aus Afrika oder Lateinamerika, sondern um den Teil eines Konzerns, zu dem unter anderem auch British Airways gehört. Die Verwendung von No-reply-Mailadressen und die Anweisung an Mitarbeiter von Call-Centers, Kunden bei Problemen möglichst abzuwimmeln, ist auch in anderen Branchen sehr verbreitet. Aus der Marketingperspektive sollte ein Konzern eigentlich schon deshalb die Nichtkommunikation mit Kunden vermeiden, um keinen Imageschaden zu riskieren. In diesem Sinne war es dann extrem riskant, vor Gericht mit undurchsichtigen Vertragsbeziehungen zu einem Subunternehmer zu argumentieren, ohne diese auch nur rudimentär darstellen zu können.
Folge einer fehlerhaften KI?
Eine mögliche dafür Erklärung könnte sein, dass sich die Fluggesellschaft auf Künstliche Intelligenz (KI) verlassen hat, deren Algorithmen fehlerhaft waren. Ein natürlich-intelligenter Mensch hätte den Vorgang vollumfänglich erfasst und nicht eskalieren lassen. Unterstellt, die KI hätte nur den Anschlussflug im Blick gehabt und den ausländischen Kunden auf einem spanischen Inlandsflug als „leichtes Opfer“ für die Verletzung seiner Fluggastrechte identifiziert, und zudem einen möglichen deutschen Gerichtsstand nicht geprüft, ergibt der ganze Vorgang jedenfalls plötzlich einen schlüssigen Sinn. Das würde aber bedeuten, dass die Verletzung der Fluggastrechte explizite Vorgabe für die KI gewesen sein müsste. Wäre dem so, dann wäre in Zukunft mit einer Vielzahl ähnlicher Fälle zu rechnen.
Jedenfalls stand der Anwalt der Beklagten im vorliegenden Fall vor einem Scherbenhaufen – und einem Kläger gegenüber, der wider Erwarten keine “leichte Beute” war. Man hätte zumindest jedoch von ihm erwarten können, seiner Mandantin dies dann auch frühzeitig mitzuteilen. Problematisch für Flugkunden ist, dass die deutschen Anwälte Fälle mit einem Streitwert von unter 600 Euro praktisch nie übernehmen, weil ihr gesetzliches Honorar dafür zu niedrig wäre. Sie wollen immer vorher eine Rechtsberatung auf Stundenbasis verkaufen, die aber von der Gegenseite nicht erstattet werden muss. Vorliegend war die Rechtslage jedoch so eindeutig, dass eine Rechtsberatung absolut überflüssig war – also hat der Kläger die Sache selbst in die Hand genommen. Dafür wurde er allerdings von allen involvierten Gerichten – Hünfeld, Offenbach, Frankfurt – demonstrativ von oben herab behandelt, was sich etwa auch aus der langen Bearbeitungszeit und der Nichtzustellung des Urteils ergibt.
Keine Antwort ist auch eine Antwort
In Vorbereitung dieses Artikels hat der in Spanien lebende Verfasser die Pressestelle der Iberia übrigens auf Spanisch angeschrieben und ihr ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Auf diese folgte – im Lichte der Erfahrungen der letzten zweieinhalb Jahre wenig überraschend – keine Reaktion. Somit bleiben seine folgenden an die Fluggesellschaft gerichteten Fragen unbeantwortet:
- Sind Sie noch immer der Meinung, dass Sie für einen Flug unter Ihrer Kennung „IB“ mit dem Zusatz „operated by Air Nostrum“ nicht verantwortlich sind?
- Sind Sie noch immer der Meinung, dass Sie in Frankfurt, so Sie sich durch einen selbständigen Abfertigungsagenten vertreten lassen, keine Niederlassung unterhalten?
- Sind Sie noch immer der Meinung, dass Kunden, die ihr Ticket über eine Internet-Plattform gekauft haben, im Fall von Problemen an den Ticketverkäufer und nicht an Sie wenden müssen?
- Sind Sie noch immer der Meinung, dass Sie wesentliche Vertragsinhalte wie die Ankunftszeit eines Fluges nachträglich ändern dürfen?Ist es eine übliche Praxis Ihres Unternehmens, im Fall von Überbuchungen vorrangig Ausländer auf einen anderen Flug umzubuchen?
- Ist es in Ihrem Unternehmen üblich, auf den Widerspruch eines Kunden gegen eine einseitige Umbuchung seines Fluges grundsätzlich nicht zu antworten?
- Ihr deutscher Anwalt hat auf die 6-seitige Klagebegründung sowie eine 88-seitige Anlage mit den von ihm auf drei Sprachen (Deutsch, Spanisch, Englisch) verschickten E-Mails sowie den automatischen Antworten Ihres Unternehmens praktisch nicht erwidert. Wollen Sie auf diesen Vorfall eingehen und die Sache aus Ihrer Sicht darstellen?
- Ist es die Politik ihres Unternehmens, sich mit Ihren Kunden grundsätzlich nicht außergerichtlich zu verständigen? Wollen Sie die Mehrheit der unzufriedenen Kunden durch die Nicht-Reaktion mit einem Gerichtsverfahren drohen, und sie wegen des Aufwandes davor abschrecken?
Aus der Nichtbeantwortung dieser Fragen kann jeder Leser seine eigene Schlussfolgerung ziehen. Der Verfasser sieht die Formel der Überschrift dieses Beitrags bestätigt: Es geht nicht darum, Recht zu haben, – sondern Recht zu bekommen. Und zwar das Recht des Stärkeren.
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2 Antworten
Vor Gericht bekommt nach kein Recht, man bekommt ein Urteil.
Das ist die Vorgehensweise der Fluggesellschaften. Meine Schwester und ich hatten vor Jahren einen gerechtsfertigten Anspruch gegenüber Eurowings. Geltendmachung durch einfachen Brief, Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein. Nicht eine Reaktion. Anwalt, meine Rechtsschutzversicherung war bereit die Kosten zu übernehmen, dreimal geschrieben. Keine Reaktion. Die sitzen das einfach aus und warten darauf, dass der Anspruchsberechtigte entnervt aufgibt, so wie ich auch. Mein Mann wurde dann sehr krank und ich konnte mir das nicht mehr antun. Ich denke solche Fälle gibt es hundertfach, wenn nicht tausendfach.