Während etliche Unternehmen in den USA erfolgreich gegen die von der Biden-Administration verhängte Impfpflicht für Betriebe von über 100 Mitarbeitern auf die Barrikaden gingen und der Supreme Court diese als Folge dieses Widerstands gekippt hat – eine der schlimmsten politischen Blamagen eines amtierenden Präsidenten seit Jahrzehnten -, fühlen sich deutsche Konzerne in den USA erst recht trotzig bemüßigt, die für rechtswidrig erklärten Vorgaben nicht nur trotzdem anzuwenden, sondern hundertfünfzigprozentig überzuerfüllen: Der Telekommunikationskonzern T-Mobile wird all seine Mitarbeiter in den USA feuern, die bis zum 2. April 2022 nicht vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Demnach wurde das Vorgehen von T-Mobile am Freitag in einer E-Mail des Personalchefs an alle Mitarbeiter angekündigt.
Das Unternehmen, das sich in unguter deutscher Tradition zum unerbittlichen Impfbotschafter aufschwingt, wird alle Mitarbeitern, die – so wörtlich – “noch keine Maßnahmen ergriffen haben, um ihre erste Dosis zu erhalten und den Nachweis bis zum 21. Februar hochzuladen”, zunächst in einen “unbezahlten Urlaub” schicken, und wer sich bis zum Stichtag 2. April nicht vollständig hat impfen lassen, wird komplett entlassen. Die Regelung gilt für alle US-Mitarbeiter mit Ausnahme internationaler Konzernangehöriger, Technikern im Außendienst und vielen Einzelhandelsmitarbeitern.
Deutsche Gründlichkeit
Der Rest jedoch bekommt gnadenlos zu spüren, was “deutsche Gründlichkeit” bedeutet. Zu der Marotte von T-Online, sich päpstlicher zu geben als der Papst, passt auch die erklärte Absicht, sämtliche Büros mit Ausweiskontrolle weiterhin nur für geimpftes Personal zugänglich zu halten, und hierfür strikt zu kontrollieren.
Deutliche Worte an dieser peinlichen Pharma-Erfüllungspolitik in den USA fand der AfD-Bundestagsabgeordnete Peter Bystron: “Ein deutsches Unternehmen expandiert verbohrte deutsche Coronapolitik ins Ausland. In den USA ist das Thema rund um das ‘vaccine mandate’ weitaus umstrittener als es bei uns der Fall ist… T-Mobile in den USA zeigt aber, wie es mit Mitarbeitern umgehen würde, wenn es denn könnte. Im Land der Freiheit nutzt es die Methoden des Zwanges.” T-Online als Teil des deutschen Online-Vermarkzes Ströer-Media, bis 2015 Teil von Deutschlands größtem Telekommunikationskonzern Telekom (und damit Relikt einer vormaligen Staatsbehörde), kann es scheinbar gar nicht erwarten, bis die allgemeine Impfpflicht auch hierzulande greift – und übt daher schonmal im Ausland.
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14 Antworten
@ T-Mobile wird all seine Mitarbeiter in den USA feuern,
ich glaube nicht, daß die Amerikaner auf T-Mobile angewiesen sind. Sie sind klug beraten, alle zu kündigen, die, die bisher Kunden waren und die, die für T-Mobile die Arbeit machen. Dann können die Manager Däumchen drehen und Fliegen jagen !
Das wäre mal was !
“T-Mobile als „Impfbotschafter“: Am deutschen Wesen soll die Welt verwesen” Das ist durchaus wörtlich zu nehmen, denn 5G und das Graphen in den sog. Impfstoffen sind das Traumpaar des Massengenozids.
t-online, t-mobile… Sie können es nicht lassen.
Ganz hervorragend, läuft so, wie ich es bereits vor 1,5 Jahren vermutete. Wenn alle bereits normal werden, werden die Deutschen erstmal richtig durchdrehen.
Und ja, durch ihre extrem abartige Rolle in diesem Menschheitsverbrechen, das die Deutschen gerade wieder mit wachsender Begeisterung begehen, ihr Versuch, das international jedem aufzuzwingen, mit unglaublicher Hybris, werden diese anderen Länder sehr schnell, um ihre Macht zu sichern, den Feind ihrem Volk zeigen müssen: Deutschland!
Hereinmarschiert, auflösen den Laden! Die unglaubliche Dummheit, durch moralinsaures Überlegenheitsgefühl und Erbitterung erzeugt, muß bestraft werden.
Das Getue von T-Mobile wird den Amis sicher sehr gefallen. Bitte direkt auf 100 Mrd verklagen! Und natürlich die BRD ersatzlos auflösen, kann weg!
Läuft!
Die deutsche Gründlichkeit hat den nazibraunen Faschismus hervorgebracht.
Die deutsche Gründlichkeit hat den rotlackerierten Faschismus in der DDR hervorgebracht.
Die deutsche Gründlichkeit hat den linksgrünen Faschismus hervorgebracht.
Hallo zusammen,
T-Online gehört schon seit vielen, vielen Jahren (2015) zu Ströer (Werbeanzeigen in den Städten auf den großen Tafeln….) und nicht mehr zum Telekom-Konzern!!!!!
Sie haben recht, war missverständlich formuliert im Artikel. Ist präzisiert. Danke
High, ich glaube die Firma mit dem großen T wird in den USA eine mehr als sechstellige Summe als Strafe für die Nummer zahlen müssen. Freundlichst Fiete
Ich kenne einen Ort, nicht sehr weit entfernt, wenn da mit dem Auto vorbei fahre, wird es mir schwummerig im Kopf mit einem Anflug von Kopfschmerz. Der Sendemast ist rundum bestückt mit 5G-Antennen…wohnen könnte ich da nicht, würde ich auch nicht.
In Deutschland ist die Mobilfunkfrequenz auf die Empfänglichkeit der Hirnströme abgestimmt, andere Länder verwenden eine Frequenz die keine bis kaum negative Auswirkungen auf das menschliche Hirn haben.
Ist auch kein Wunder bei der Geschichte vieler Mediziner in diesem Land, ergo eine losche Folge…
Eine Überschrift nach Maß Darüber solltn wir mal nachdenken. Wieso wollen wir eigentlich in allem immer Weltmeister sein? Meistens sind wir in negativen Entwicklungen und deren Unterstützung Weltmeister.
Bis heute eben ein typischer Ex-Staatskonzern. Erst jahrzehntelang den Steuerzahler bestehlen und jetzt einen im Ausland auf “deutsch gründlich” machen. Und sich vermutlich auch noch per Werbekampagne damit brüsten, daß man die Belegschaft zwangsimpfen lässt. Und wenn BLM wieder ein paar ihrer Buden abfackelt (wie letztes Jahr geschehen), dann kriegen die auch noch Geld gespendet.
Das kommt zwar alles nicht gut bei den Konsumenten an (weder in den USA noch bei uns), aber was interessiert so einen Manager schon das miese Image. Der kriegt den goldenen Handschlag so oder so. Egal wieviele Mitarbeiter kündigen – oder den Löffel abgeben. Und für’s Image gibt’s dann halt wieder eine neue Werbekampagne…
Schadenersatzforderungen in den USA unterscheiden sich ( nur geringfügig) von Deutschland.
Ob Telekom das überlebt in USA ?? wage ich zu bezweifeln. Da kann sich der Chef noch sooo tief in den
Alerwertesten von Biden hineinkriechen.
Hoffentlich wird es Klagen in Millionenhoehe regnen.
Schadenersatzklagen kosten dem Klaeger 0 und nichts, wenn er die Klage verliert, dass ist das alleinige Risiko des Anwalts. Gewinnt er die Klage, dann stehen ihm ueblicherweise 50% des Gewinns zu. Deswegen sind die Schadensklagen auch so hohe Summen, damit gleicht sich der finanzielle Aufwand fuer verlorene Klagen aus.
Amis klagen gern,, auch wegen Unsinns, wie Katze in der Microwelle getrocknet, weil kein Anleitung dies untersagte oder zu heiser Kaffee ueber die Beine gekippt. Solche Klagen kosten, im Gegensatz z.B. zu Scheidungen nichts.
Anwaelte, die von Schadensklagen wie Unfaelle oder Falls leben, werden auch Ambulancechaser genannt. Sie werben im TV. Die Namen erhalten sie, weil die Unfallopfer mit Namen und Adresse in der Zeitung stehen
Gedanken zum Widerstandsrecht
Art. 20 Abs.4 GG: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Es ist naheliegend, dass die heutige politische Führung das Widerstandsrecht (ein Recht!) am liebsten aus der Verfassung streichen würde, soweit sich ein Protest oder eben gar Widerstand gegen sie selbst und ihre Maßnahmen richtet. Das Widerstandsrecht wurde jedoch unter dem damals noch aktuellen Eindruck der Nazi-Herrschaft und dem umfassenden Versagen des Rechtsstaats (!) in das Grundgesetz aufgenommen. Seine Bedeutung hat es gerade nicht verloren und die Diskussion um das Verhalten der Regierenden und der Bevölkerung wird in Zukunft zeigen, ob sich die Bevölkerung bzw. auch Einzelne zu recht auf ein Widerstandsrecht berufen haben oder hätten berufen können.
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Dies ist in der gegenwärtigen Lage noch nicht vollständig absehbar. Dazu müssten die Gründe, die die Rechtsprechung bislang anführt, um die Maßnahmen der Regierungen (Reg.Bund/Land/MPK/Polizei) sorgfältig untersucht und auf ihre Plausibilität und Objektivität (Wissenschaft) geprüft werden. Dies ist hier nicht zu leisten.
Daneben ist als zweitwichtigste Voraussetzung zu nennen, dass die Widerstandsmaßnahmen zum Erhalt der gegenwärtigen Rechtsordnung ergriffen werden. Davon zu unterscheiden wären Umsturz/Revolution, die auf eine Beseitigung des gegenwärtigen Rechtssystem gerichtet sein müssten. Nirgends ist gegenwärtig absehbar, dass die Maßnahmen (Demonstrationen/Spaziergänge/Kommentierungen etc.) dazu dienen könnten, die gegenwärtige Rechtsordnung zu beseitigen. Geltend gemacht werden hingegen massive und damit verfassungswidrige Regelungen (Lockdown / Ausgangssperren / Impfzwang / Maskentragen etc.). Alles, was (zumindest mir) bislang bekannt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt „Widerstandsrecht – ja oder nein? – zu prüfen. Dieser Gesichtspunkt spielt in der Auseinandersetzung bislang allenfalls am Rande eine Rolle.
Ich stelle deshalb zunächst eine Kurzfassung dar, die man wohl als „gängig“ bezeichnen kann/muss und ergänze diese anschließend mit meinen persönlichen Anmerkungen.
Quelle im Internet: https://www.bpb.de/23253/widerstandsrecht
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
– selbstredend auch andere Quellen
Widerstandsrecht
im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers (a) gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der Wiederherstellung des (alten) (b) Rechts. Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden (c); es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt (d), etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).
Kriterien für legitimen Widerstand: In der Geschichte des Widerstandsrechts haben sich bestimmte Kriterien für einen legitimen Widerstand gegen ein Unrechtssystem herauskristallisiert, nämlich:
1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen Obrigkeit (e), der das Unrecht »auf der Stirn geschrieben« steht, handeln. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Staatsmacht fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt oder selbst verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen die Gerechtigkeit verstößt (f) (ungültiges) gesetzliches Unrecht« ist; ein Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist »Nichtrecht« (so der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält auch das Bundesverfassungsgericht ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind.
2) Widerstand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen und friedlichen Mittel (g) erschöpft sind.
3) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (h) muss gewahrt sein. Die angewandten Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten Zweck stehen.
4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Widerstands bestehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter Widerstand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern »Erfolg« haben kann. (i)
5) Der Widerstand Leistende muss die nötige Einsicht besitzen, um die Lage richtig beurteilen zu können. (j)
6) Widerstand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur Befriedigung persönlicher Interessen. (k)
7) Eine Pflicht zum Widerstand kann es von Rechts wegen nicht geben; dadurch würde der Einzelne überfordert. (l)
In das GG ist das Widerstandsrecht 1968 im Rahmen der Notstandsverfassung aufgenommen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch der Notstandsbefugnisse durch die Staatsgewalt. In Art. 20 Abs. 4 GG heißt es: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese (d. h. die freiheitlich-demokratische) Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist« (gegen »jeden«; erfasst ist also auch die Verfassungshilfe)
Ende des Zitats
Meinen Beitrag verstehe ich als Anregung, sich einmal mit diesen Rechtsaspekten zu befassen, da die Maßnahmen und Reaktionen mit Sicherheit noch längere Zeit einer „Diskussion“ bedürfen. Wer Grenzüberschreitungen vermeiden möchte, sollte die Grenzen kennen – das gilt für beide Seiten.
Anmerkungen zur Klarstellung:
(a) richtiger wäre Plural: der Bürger bzw. jeden Bürgers
(b) (alten) Rechts: Der Klammerzusatz ist (im Zusammenhang gerade mit Corona-Maßnahmen) irreführend, da das alte Recht gerade das gültige Recht bleiben soll, gegen dessen Einschränkungen/Außerkraftsetzen Widerstand erhoben wird
(c) gilt erst recht, wenn die Verfassung bereits verletzt wurde/wird
(d) gilt erst recht, wenn das Widerstandsrecht gegen die Staatsgewalt in Anspruch genommen werden muss.
(e) Begriff „verbrecherisch“ ist zu weit gefasst; Kriterium kann nur sein, dass objektiv verfassungswidrig gehandelt wird; der Wertung „verbrecherisch“ bedarf es nicht.
(f) auch hier genügt die objektive Verfassungswidrigkeit, in dem zum Beispiel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Dabei ist auch der Gleichheitssatz zu beachten: Die geltend gemachten Gründe müssen für alle Demonstrationen oder Maßnahmen die gleichen sein. Die Unterscheidung zwischen Maßnahme-freundlichen/..-fordernden und Maßnahme-ablehnenden ist verfassungswidrig, da die vorgetragenen Gefahren für die Gesundheit nicht nach den Gründen des Kontakts zu unterscheiden sind.
(g) Das Widerstandsrecht kommt nicht subsidiär in Betracht, wenn die genannten Bedingungen vorhanden sind, sondern originär. Versammlungen und auch datums- und ortsbezogene Spaziergänge sind bereits die friedlichste Art des Protestes, so dass es eine substanziell deutlich höheren Legitimation des Staates bedarf, diese Art der Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit einzuschränken. Gerade wenn gesundheitliche Gründe (Ansteckungsgefahr) angeführt werden, so ist dem entgegen zu halten, dass genau diese Umstände – Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gefahr – den Teilnehmern voll bewusst sein werden.
(h) Diese Aussage – Verhältnismäßigkeit – ist grundfalsch! Das Widerstandsrecht ist ebenfalls wie die aus dem Strafrecht bekannte Notwehr an keine Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies ist bei der Notwehr und Nothilfe gänzlich unbestritten und wäre bei der Ausübung des Widerstandsrechts geradezu absurd.
(i) auch diese Einschränkung ist falsch. Ansonsten müsste womöglich auch das Attentat Stauffenbergs gegen Hitler als Tat, die nicht einem Widerstandsrecht (fehlende Erfolgsaussicht für Regierungsübernahme) entspricht, eingestuft werden. Der Kern des Widerstandsrechts wird durch die Einschränkungen nahezu sinnentleert. Widerstand durch einen Einzelnen wäre nahezu unmöglich. Voraussetzung, um eine Tat als Widerstand zu beurteilen, kann nur der erkennbare Wille sein, gegen eine Maßnahme/Gesetz etc. Widerstand leisten zu wollen.
(j) auch diese Einschränkung geht am Kern vorbei. Bei der Einordnung eines Verhaltens als Widerstand kann es ohnehin nur auf eine spätere Betrachtung ankommen, da die zum Zeitpunkt des Widerstands mächtigen Organe gewiss nicht einen Widerstand als gerechtfertigt ansehen werden – genau dies zeigt auch die gegenwärtige Diskussion um Spaziergänge gegen die Corona-Maßnahmen.
(k) Auch diese Einschränkung ist verfehlt. Auch wer als Einzelner z.B. gegen eine Enteignung Widerstand leistet, kann sich auf das Widerstandsrecht berufen. Entscheidend ist allerdings dabei sachlogisch immer nur eine Würdigung im Nachhinein. Diese Würdigung findet entweder sofort statt, indem die Machthaber dem Widerstand nachgeben, oder die wahrscheinlichere Variante, dass eine spätere Aufarbeitung den Widerstand als gerechtfertigt anerkennt und damit zum einen zu einem Entfallen aller möglichen Strafbarkeitsdelikte und ggf. auch zu Entschädigungen (Impfschäden/Todesfälle) führen kann! Geld- oder Haftstrafen sind sofort aufzuheben, wenn der Widerstand als gerechtfertigt anerkannt wird!
(l) Diese Verpflichtung ist schon deshalb unsinnig, weil es keine Norm gibt, die ein konkretes Tätigwerden einfordern kann.
Die angeführten Argumente wurden von mir teilweise dem Buch „Widerstand und Revolution“ von Karl Friedrich Bertram, Schriften zum öffentlichen Recht, Berlin 1964 entnommen. Gerade die zwangsläufige „Nicht-Aktualität“ macht das Lesen besonders interessant.