Urteil gegen Mannheim-Attentäter: Wie wär’s denn mal mit Scharia-Recht?

Urteil gegen Mannheim-Attentäter: Wie wär’s denn mal mit Scharia-Recht?

Der Islamist Sulaiman Ataee aus dem afghanischen Herat war unterwegs, um Ungläubige zu töten – eine Absicht, die er später vor Gericht detailliert bestätigen sollte. Foto: Augen auf! (YouTube) / © Oliver Zimmer

O Ihr Ungläubigen, was habt Ihr nur gegen die Einführung des Scharia-Rechts in Deutschland? Allah straft Gläubige wie Ungläubige nach seiner Offenbarung! Das deutsche Recht ist weder von Allah noch von einem immer größeren Teil seiner Bürger gewollt. Im klassischen islamischen Recht der Scharia fällt ein Messerangriff in einer Fußgängerzone mit Todesfolge in die Kategorie des vorsätzlichen Tötungsdelikts (Qatl ʿamd). Widmen wir uns einmal den Grundkategorien im islamischen Strafrecht. Das Strafrecht der Scharia kennt drei Hauptarten von Strafen:

  • Hudūd (festgelegte Strafen, zum Beispiel für Diebstahl, Ehebruch, Alkohol);
  • Qiṣāṣ/Diyya (Vergeltung beziehungsweise Blutgeld für Tötung und Körperverletzung);
  • Taʿzīr (richterliches Ermessen, bei allen übrigen Vergehen);

Ein vorsätzlicher Mord gehört zu den Qiṣāṣ-Delikten. Bei bei vorsätzlicher Tötung sind verschiedene Ahndungen vorgesehen. Die Vergeltung steht dabei im Vordergrund: das Opfer beziehungsweise dessen Familie hat nach klassischem islamischem Recht das Recht, die Todesstrafe (Hinrichtung) des Täters zu fordern; dies ist das Rechtsprinzip des ius talionis („Auge um Auge“). Alternativ kommt Diyya – Blutgeld – in Betracht: Die Opferfamilie kann zustimmen, anstelle einer Hinrichtung eine Geldzahlung anzunehmen (klassischerweise 100 Kamele für ein Leben, was heute in vielen Staaten in Geldsummen umgerechnet wird). Es gibt auch die – eher selten zum Tragen kommen – Möglichkeit des Verzeihens: Die Familie des Opfers kann den Täter auch vergeben, dann entfällt die Todesstrafe.

Allahu Akbar: Eher strafverschärfend

Wenn der Messerangriff nicht nur gegen ein bestimmtes Opfer, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet ist – wie dies beim Terroranschlag oder Angriff in einer Fußgängerzone der Fall ist –, so fällt dies nach klassischem islamischem Recht in die Kategorie ḥirāba, also öffentliche Gefährdung (wörtlich “Banditentum” beziehungsweise “bewaffneter Angriff auf die Allgemeinheit”). Grundlage dafür ist die : Koran-Sure 5:33. Hierfür ist es ein flexibler Strafrahmen vorgesehen, der sich zwischen Todesstrafe (durch Kreuzigung) und Hand- und Fußamputation bewegt, also sogenannte Spiegelstrafen darstellt, die die den Opfern zugefügten Verbrechen “wiederspiegeln” sollen.

In der Praxis wird bei schweren Angriffen mit mehreren Opfern in islamischen Ländern grundsätzlich ḥirāba angewandt, was immer die Todesstrafe bedeutet. Anders als bei im Westen verübten Verbrechen gilt es dabei übrigens als strafverschärfend, wenn der Täter bei seinen Tagen „Allahu Akbar“ (الله أكبر) ausruft – weil dies als Gotteslästerung interpretiert wird. Nix mit „geistig verwirrt“, wie man dies hier gewohnheitsmäßig strafmildernd annimmt. Die Kreuzigung wäre bei Messeranschlägen also durchaus eine kultursensible Antwort…

11 Kommentare

  1. Lieber die wahren Täter mal nachhaltig bestrafen und da braucht man gar nicht so weit zu gehen.
    Das sind nämlich in erster Linie tatsächlich schon wesentlich „länger hier Lebende“ 😮😮

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  2. Ach bitte, von einer Bestrafung sind doch ausgenommen:

    (1) ein Kind oder eine wahnsinnige Person;
    (2) ein Muslim, der einen Nicht-Muslim getötet hat; (!!!)
    (3) ein jüdischer oder christlicher Untertan des islamischen Staates für die Tötung eines Abtrünnigen vom Islam;
    (4) ein Vater oder eine Mutter für die Tötung ihrer Kinder oder der Kinder ihrer Kinder;
    (5) ein Nachkomme, der jemanden tötet, dessen Tod den Nachkommen sonst zur Vergeltung berechtigen würde, etwa wenn sein Vater seine Mutter tötet.

    Einfach mal sich über die Scharia informieren:

    Scharia-Handbuch „Reliance of the Traveller“, The Classic Manual of Islamic Sacred Law ‚Umdat al-Salik by Ahmad ibn Naqib al-Misri, Amana 1997, Seite 583ff

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  3. Dieses Urteil ist nur ein Schlag in das Gesicht unserer Gesellschaft. In Wirklichkeit muss dieser Attentäter nichts befürchten das er wirklich hart bestraft ist in der JVA oder notfalls Klapse. Vom Prinzip er wird er mit einem Pflichtverteidiger Missstände anprangern können die ihm in der Haft nicht gefallen. Alles läuft auf Steuerzahlers Kosten damit es keine Diskriminierung oder Erinnerungen an das alte Deutschland gibt. Naja ich wette das dieser Täter nach paar Jahren guter Sozialprognose und Behebung seiner Macke in Freiheit steht. Wehe aber ein Senior übt mit harter Wortwahl Kritik an solche Vorfälle da ist aber das SEK sofort als Wecker am Bett zur Stelle. Gewahrsam sowie U-Haft können Standard sein nachdem Handy und PC als Tatwaffen beschlagnahmt worden sind neben vielleicht paar Deko-Gewehren und Schreckschusswaffen. Mit Medienecho wurde so ein Reichsbürgerputsch verhindert während der Küchendienst von der schwarzen Erika weiter aus heiterem Himmel Döner mit viel Ketchup verteilt. Ja es ist jeder Tag sehr lecker in dieser Horror-Clownswelt. mfg

  4. Nach Scharia hat der doch nur seinen Job gemacht, als Religionspolizist. Nun seid doch mal Job-Tu-Versteher, wie Ihr es sonst auch seid!

    1. inshallah… alles wie vorhergesagt..und es wird jeden tag mehr gemordet und vergewaltigt… es werden auch jeden tag neue politidioten entdeckt…. was guckst du …. depp… ich fick deine mutter du hurensohn, — danke merkel beifall auch dem größten bundestagslügner seit adolf… sch-merz lass nach !!!!!

  5. kein Wunder das die IS Anhänger ins Germoney Paradies flüchten um ihre Triebe gegen Ungläubige straffreie auszuleben. Sharia ist ja gegen Menschenrechte,die gibt’s im Westen,hier darf Muselman kelücklich sein,ohne Arbeit und immer Kinder machen,Frau regelt alles ,sonst kommt doch Islamisches Hausrecht zum Tragen,hinter verschlossener unserer Demokratie Hausrecht! Nä WOOARR?!

  6. Laut Koran war das keine Straftat, zum Nachlesen; Koran, Sure 2:191 — Und tötet sie, wo immer ihr auf sie trefft, und vertreibt sie Solcherart ist der Lohn der Ungläubigen.

    1. DAS GLAUBEN DIE GUTMENSCHEN DER GEZTEN GLAUBENS RICHTUNG DOCH NET. LIEBER GRÜN HINTER DEN ROTEN OHREN IN DEN BRD ORKUS,ALS ALTERNATIVE WERDEN.

  7. In Österreich hat vor kurzem ein Gericht die Scharia hochoffiziell und amtlich anerkannt.
    Das muss man sich mal vorstellen.

    Von daher könnte (nein müsste) auch bei uns entsprechend verfahren UND EXEKUTIERT werden. Das RECHT muss schließlich der Kültür des Volkes bzw. Teilen davon entsprechen, in einer „Demokratie“, oder etwa nicht ?