“Queer”-Rechte und Menschenrechte: Die SPD auf Abwegen

“Queer”-Rechte und Menschenrechte: Die SPD auf Abwegen

“Bühnenshow“ im Bundestag bei der dubiosen Pro-Queer-SPD-Veranstaltung (Foto:ScreenshotTwitter)

Am 26. September 2024 benannte hier auf Ansage! ein paar Themen, die bis zur Bundestagswahl, also spätestens in einem Jahr, von den oppositionellen Kräften in der öffentlichen Debatte thematisiert werden müssen, um den in den Mainstream-Medien monopolisierten Positionen der Ampelunion den gesunden Menschenverstand entgegenzustellen. Eines dieser Themenfelder ist Gleichstellung, Gendern und Diversität. Die SPD-Bundestagsfraktion veranstaltete am 22. September 2023 eine „Queerpolitische Menschenrechtskonferenz“. In der Beschreibung dazu hieß es, die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ sei ein “Grund- und Menschenrecht”, das muss staatlich geschützt werden müsse. Diese Aussage soll hier hinterfragt werden.

Es gibt den Rechtsgrundsatz, dass das Recht des Einzelnen dort aufhört, wo das Recht der Anderen beginnt. Bei Grundrechten hört das Grundrecht des Einzelnen dort auf, wo das Grundrecht des Anderen beginnt. Das gilt auch für Menschenrechte entsprechend. Artikel 2, Absatz 1 Grundgesetz stellt dies mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ausdrücklich klar und definiert als zusätzliche Grenze auch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Laut Wikipedia sollen mit letzterem „alle sittlichen Normen, die als Allgemeingut der Zivilisationen weltweit anerkannt sind“ gemeint sein. Das Recht der “queeren Menschen”, sich zum Zweck des sexuellen Lustgewinns zu verkleiden, findet also dort seine Grenze, wo sich die übrigen Menschen davon belästigt fühlen und die Allgemeinheit ein solches Verhalten als unsittlich betrachtet.

Ein Recht auf Belästigung?

Die queerpolitische Menschenrechtskonferenz behauptet nun aber im Ergebnis, es gäbe ein Menschenrecht der “queeren Menschen”, den Rest der Bevölkerung mit der Zurschaustellung ihrer andersartigen Sexualität belästigen zu dürfen. Wenn man von universellen, also überstaatlich geltenden Menschenrechten ausgeht, dann sollte man auch überstaatliche Quellen prüfen – und das sind hier insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrecht (AEMR) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, sowie, eingeschränkt, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950, die für die Bundesrepublik mit Wirkung vom 3. September 1953 ratifiziert wurde.

Auf die EMRK kann man sich nur in Europa berufen; sie gilt also auch dem eigenen Anspruch nach nicht weltweit. Die AEMR existierte vor dem am 23. Mai 1949 in Kraft getretenen deutschen Grundgesetz (GG), das in seinem Artikel 25 die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes ausdrücklich zum Bestandteil des Bundesrechts machte, das allen Bundesgesetzen sogar vorgeht. Auch wenn die AEMR hier nicht ausdrücklich genannt wird, ist dennoch die Frage nach dem Umkehrschluss zu stellen, was sonst gemeint gewesen sein konnte.

Kein Grundecht auf hemmungslose Auslebung der Sexualität

Ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sucht man in der AEMR vergebens. In Artikel 12 findet sich lediglich die kurze Regelung: „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“ Etwas knapper regelt dies  Artikel 8, Absatz 1 EMRK: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Für die „queeren Menschen“ könnte man daraus ableiten, dass die Schlafzimmer der Bürger den Staat und die Gesellschaft nichts angeht. Der Begriff des Schlafzimmers ist dabei allerdings weit auszulegen und er umfasst auch andere Räume der Wohnung. Der Verfasser kann nicht erkennen, dass dieses Recht “queeren Menschen” ernsthaft verweigert wird. Die eingangs zitierte Aussage der SPD erscheint ihm deshalb unverständlich. Ein weitergehendes Recht, die individuelle Sexualität auszuleben, kann weder aus der AEMR noch aus der EMRK abgeleitet werden.

Von “queeren Menschen” ist nirgendwo die Rede

Sehr viel konkreter ist hingegen der Artikel 16 der AEMR, wo es in den Absätzen 1 und 3 heißt:

“(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. (…)

(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.”

Hingegen besagt Artikel 12 EMRK, wiederum sehr knapp: „Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“ Ein Schutzrecht der Familie enthält die EMRK nicht. Somit bleibt festzuhalten, dass das Recht auf Eheschließung und Familiengründung expressis verbis „Männern und Frauen“, aber nicht „Männern und Männern“ oder „Frauen und Frauen“ zusteht. Transsexuelle oder “queere Menschen” werden weder in der AEMR oder der EMRK überhaupt auch nur erwähnt. Auch „Männer und Frauen“ haben nur ein Recht auf Heirat und Familiengründung – aber nicht auf sexuelle Ausschweifung. Natürlich gilt auch hier der Schutz der Privatsphäre. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass Homosexualität oder andere spezielle sexuelle Neigungen verboten werden dürften oder gar müssten; sie genießen lediglich keinen besonderen Schutz. Damit besteht auch kein Ansatzpunkt, eine Menschenrechtsverletzung zu behaupten.

Das internationale Menschenrecht schützt die heteronormative Familie

Hingegen hat die traditionelle Familie aus Vater, Mutter und Kindern sehr wohl einen Anspruch auf Schutz vor “queeren Menschen”: Die Kinder haben einen Anspruch auf Schutz vor Frühsexualisierung, und pubertierende Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor öffentliche Verunsicherung. Artikel 16, Absatz 1 AEMR und Artikel 12 EMRK postulieren ein klar heterosexuelles Leitbild; Homosexualität und andere Spielarten sind lediglich geduldet und nur im privaten Bereich nach Artikel 12 AEMR und 8 Absatz 1 EMRK geschützt. Man könnte nun diskutieren, ob dieses Leitbild nicht modernisiert werden müsse. Der Verfasser wäre durchaus auch dafür, diese Orientierungen ausdrücklich zu respektieren, – allerdings nur, sofern der Schutz der Familie davon nicht beeinträchtigt würde.

Man muss aber realistisch einschätzen, dass es in den Ländern Asiens, Afrikas und auch im katholischen Lateinamerika dafür keine oder nur wenig Unterstützung geben würde. Die sexuelle Diversität ist ein exklusives Projekt des Werte-Westens – und auch dort nur das einer weltfremden und abgehobenen Oberschicht. Auch das Recht der “queeren Menschen” auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gilt nach Artikel 2, Absatz 1 GG eben nicht schrankenlos: Die ausdrücklich genannten Grenzen sind die die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Die Behauptung der SPD, queere Menschen würden in ihren Menschenrechten beeinträchtigt, ist mithin absurd. Es existiert noch nicht einmal ein entsprechendes Menschenrecht, das verletzt worden sein könnte.

Die SPD weiter Richtung Sackgasse

Am 27. September 2024 berichtete der Verfasser ebenfalls hier auf Ansage! über eine unfreiwillige Doppeldeutigkeit in der Aussage eines regierungstreuen Experten, der auf “tagesschau.de” über die Gründe für das Wahlverhalten junger Männer spekulieren durfte. Es kam darin zu der Aussage, junge Männer würden von der AfD mit „Bildern harter Männlichkeit“ verführt. Man kann jetzt scherzhaft anmerken, dass auch der überwiegende Teil der weiblichen Bevölkerung von „harter Männlichkeit“ verführt wird, und dass die Männer mittleren und höheren Alters die Frage umtreiben könnte, ob ihre Männlichkeit noch hart genug ist. Sollte die AfD zu diesen Themen, wie vom “Tagesschau”-Experten unterstellt, eine Kompetenzvorsprung haben, dann sollte sie diesen Punkt nicht unterschätzen. Früher war dieses Thema nie Gegenstand eine Wahlkampfes; es sind aber die Ampelparteien sowie die Linke, die die Sexualität politisieren. Dieser Schuss kann auch nach hinten losgehen.

Die SPD scheint mit ihrer „Queerpolitischen Menschenrechtskonferenz“ ganz auf sexuelle Minderheiten zu setzen. Damit überlässt sie die Mehrheiten den oppositionellen Kräften. Dass sich die Sozialdemokraten damit in eine Sackgasse manövrieren, weil gerade diese auserkorene neue Zielgruppe längst bei den Grünen beheimatet ist, ist ihr Problem. Nachdem sie schon in ihrer einstigen Kernklientel der Arbeiterschaft kaum noch Rückhalt hat, vergrault sie nun auch den Rest der Normalbürger. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich!

5 Antworten

  1. wo kommen nur die idioten her…..Krachende Blamage für Corona-Politik: Ampel muss Milliarden zurückzahlen Gelder zweckentfremdet?
    Die gleichermaßen sinnlosen wie überteuerten Corona-Maßnahmen kommen die Steuerzahler teuer zu stehen. Berlin muss der Pflegeversicherung die zu Zeiten der „Pandemie“ entstandenen Mehrkosten ersetzen. afd und alles wird ok ….

  2. https://journalistenwatch.com/2024/10/01/super-heuchler-mario-ein-plagiatsbetrueger-als-thueringer-ministerpraesident/

    Oktober 1, 2024
    20:00
    von: Kurschatten

    „Super-Heuchler Mario: Ein Plagiatsbetrüger als Thüringer Ministerpräsident?“

    Wie viele von den Heuchlern und derartigen „Plagiatsbanausen“ und möglichen
    Steuerzahlungssünder gibt es wohl?
    Es sind schon einige durch Anzeigen bei den Oberfinanzdirektionen -Steuerfahndung-
    in den Zielbereich der Steuerfahnder gekommen, gestellt und verurteilt worden.
    Al Capone in Amerika konnte die normale Justiz nicht beikommen.
    Dort hat allerdings die Steuerfahndung dafür gesorgt, das dieser Verbrecher für lange Zeit
    wegen Steuerbetrug hinter Gittergekommen ist !
    Ach ja, nach meinen Kenntnissen gibt es bei der Steuerfahndung noch treuredliche Beamte,
    die ihren Job ernst nehmen und sich nicht durch die Politik ausbremsen lassen.
    Ein/e Jede/r kann auch bei tatsächl. Vermutung von Steuersündern eine Anzeige beim Fiskus einreichen, sogar anonym und die Fahndung ist dann verpflichtet zu prüfen und ggfls. Nachforschungen anzustellen !

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