Mittwoch, 24. April 2024
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R2G-Berlin: Wo das Haltbarkeitsdatum wichtiger ist als Armutsbekämpfung

R2G-Berlin: Wo das Haltbarkeitsdatum wichtiger ist als Armutsbekämpfung

Tafel-Essensausgabe in Frankfurt/Main (Symbolbild:Imago)

Oh weh, oh weh, Berlin: In Juristenzirkeln landauf, landab schütteln erfahrene Richter und Anwälte zunehmend den Kopf, wenn sie ihre kritischen Augen in Richtung Bundeshauptstadt richten. Ein aktuelles Beispiel belegt, dass in der Rechtsprechung von Berliner Kammern oftmals an alles Mögliche gedacht wird – aber nicht an geltende Gesetze. Ein geradezu “schwachsinniges Urteil”, so das gängige Meinungsbild unter zahllosen Vertretern der deutschen Jurisprudenz, sorgt derzeit für Unverständnis nicht nur unter Laien und lässt zugleich eine auch gehörige Portion Arroganz der öffentlich-rechtlichen Art erkennen – und das ausgerechnet in einer Zeit, in der immer mehr Menschen nicht einmal mehr ihre Grundnahrungsmittel bezahlen können und von kostenlosen Tafeln beköstigt werden müssen.

Was war geschehen? Das Portal “Legal Tribune Online” resümiert: “Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die europarechtlichen Hygienevorgaben auch für Lebensmittelretter gelten. Die Vorgaben gelten gerade unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht, so die 14. Kammer (Beschl. v. 21.10.2021, Az. VG 14 L 453/21). In einem Eilantrag hatte sich ein Mann gegen die Untersagung der weiteren Lebensmittelumverteilung gewendet, die er betrieben hatte. Dazu hatte er in einem öffentlich zugänglichen Windfang Warentische bereitgestellt, welche regelmäßig von einem lokalansässigen Biomarkt sowie weiteren Privaten befüllt wurden. Etwa 750 Personen waren dann an der Verteilung der geretteten Lebensmittel beteiligt. Dem Bezirksamt waren jedoch ungekühlte, verdorbene und schlecht aufbewahrte Lebensmittel aufgefallen. Deshalb wurde die weitere Umverteilung untersagt, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Kein Sensus für soziale Probleme

Juristisch gesehen ist diese Entscheidung grundfalsch: Denn selbstverständlich können Lebensmittel mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) verkauft oder auch zur Schenkung angeboten werden. Kleine Nachhilfe: Konkret normiert das Vermarktungsverbot des Artikels 14 VO 178/2002 lediglich, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Auch ein Lebensmittel, dessen MHD abgelaufen ist, behält seinen Status als Lebensmittel bei. Daraus folgt: Das Produkt ist und bleibt auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Lebensmittel (im Sinne von 14 VO 178/2002). Ist ein abgelaufenes Lebensmittel ein “unsicheres” im Sinne der Verordnung? Was darunter genau zu verstehen ist, regeln die weiteren Absätze des besagten Artikels VO 178/2002. So gelten Lebensmittel dann als “nicht sicher”, wenn davon auszugehen ist, dass sie entweder gesundheitsschädlich sind und/oder zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Der Kläger bzw. Beschwerdeführer hatte mit Blick auf die zunehmende Häufung sozialer Problemlagen in städtischen Ballungsräumen Deutschlands argumentiert: Er und andere sammelten nur das ein, was Supermärkte ansonsten nach Ablauf des MHD in den Müll kippen würden, um es anschließend an Arme und Bedürftige, günstig oder umsonst, weiterzugeben. Man kann diese Praxis übrigens durchaus auch “nachhaltig” nennen, sozial im besten Wortsinn ist sie allemal. Was also treibt eine politisch angehauchte rot-rot-grüne Spree-Justiz an, wenn sie markante Akzente dieser juristischen Art setzt, die natürlich fatale Signalwirkung entfalten, ins ganze Land strahlen und womöglich Nachahmereffekte für die Justiz von Flensburg bis Passau setzen?

Alleine die Passage “…gesundheitsschädlich sind und/oder zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet” hat es in sich – denn durch den bloßen Ablauf des MHD ist diese Einschätzung keinesfalls gedeckt. Der Händler muss lediglich “sichere” Lebensmittel zum Verkauf bereitstellen; gelangt er im Rahmen einer qualifizierten Kontrolle zu dem Ergebnis, dass “abgelaufene” Lebensmittel noch in einwandfreiem und unbedenklichen Zustand ist sind, darf er diese Ware weiter verkaufen. Damit bleibt festzustellen, dass es – akzeptable Qualität der Ware vorausgesetzt – kein gesetzliches Verbot gibt, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum abzuverkaufen. Weist der Händler – oder analog dazu auch Schenker – ausdrücklich auf den Umstand der Überschreitung des MHD hin und sind die Lebensmittel qualitativ okay, liegt auch keine Täuschung vor.

Erhellender Blick in die Frischetheke

Waren Sie in jüngster Zeit einmal in der Nähe von Edekas berühmter “Frischetheke”, oder in der Gemüse-Obst-Abteilung bei Aldi? Ich empfehle die Durchsicht von verpackten Weintrauben, die Überprüfung der ganz unten in der Auslage lagernden Kartoffeln oder einen kritischen Blick auf Tomaten und Frischobst – keine Frage: trotz der hier geltenden hohen Standards, die die gesetzlichen Vorgaben sogar übererfüllen, trifft man immer auf erkennbare Fäule, schwarze Druckstellen und ähnliche “Beschädigungen” der Lebensmittel, die allerdings ganz natürlich sind. Wenn also bei einem Drittverwerter, der diese Produkte für die “Tafel” oder sonstwo auf dem Armenmarkt mal eine Tomate nicht mehr ganz frisch und saftig aussieht oder ein Apfel nicht mehr ganz so rot leuchtet, dann ist es absolut unfair, hier sogleich unseriöses Gebaren zu unterstellen; zumal, wenn es doch erkennbar um eine gute Sache geht.

Rot-Rot-Grün entfaltet in Berlin seinen unverkennbaren sozialistischen Touch – ob auf Verwaltungs- oder Justizebene. Wo Sozialisten am Werk sind, geht es im Ergebnis zu wie in Kuba, Nordkorea oder Venezuela: Die regierende Bonzokratie agiert großmäulig und herzlos, versorgt sich dabei selbst opulent, treibt Menschen in die Armut – und schikaniert noch die, in Eigeninitiative helfen wollen. Und Gerichte vollstrecken, was die ökolinke Obrigkeit von ihnen erwartet.

2 Antworten

  1. Sorry, aber von “Mindesthaltbarkeitsdatum” war doch gar keine Rede.
    ” Dem Bezirksamt waren jedoch ungekühlte, verdorbene und schlecht aufbewahrte Lebensmittel aufgefallen”
    Also wurden dort tatsächlich vergammelte Lebensmittel oder solche, deren Kühlkette dort durch unsachgemäße Lagerung unterbrochen wurde, abgegeben. Sowas geht gar nicht.
    Wenn man so eine Aktion schon machen will, dann bitte richtig.

  2. Es ist OK, Möglichkeiten zu schaffen, dass das Wegwerfen von Lebensmitteln vermieden wird.

    Es ist aber nicht OK, wenn Menschen im “besten Deutschland, das es jemals gegeben hat”, auf diese Möglichkeiten angewiesen sind, um ihren Grundbedarf an Lebensmitteln zu decken. Dann ist etwas ganz gehörig faul im Staate Deutschland.