Mittwoch, 24. April 2024
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Verfassungswidrige Landtagsmandate der NRW-Grünen: Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt

Verfassungswidrige Landtagsmandate der NRW-Grünen: Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt

Die Beschwerde liegt jetzt beim Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Foto:Imago)

Wiederholt berichtete Ansage über die verfassungswidrigen Zweitstimmenmandate der Grünen in NRW (siehe etwa hier, hier, hier oder hier). Nachdem der Wahleinspruch der Beschwerdeführer gegen die eigentlich klar ungültigen Grünen-Zweitstimmenmandate im Düsseldorfer Landtag von Mai zurückgewiesen wurde, hat der mit der juristischen Durchsetzung der Angelegenheit betraute renommierte Staatsrechtler Professor Karl Albrecht Schachtschneider nunmehr Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt. Nachfolgend nochmals kurz die Hintergründe.

Die Grünen sind – Zitat Sahra Wagenknecht – die „heuchlerischste, abgehobenste, verlogenste, inkompetenteste und gemessen an dem Schaden, den sie verursachen, … die gefährlichste“ Partei im Bundestag. Sie stehen für Klimawahnsinn, Coronahysterie, Kriegseskalation, Deindustrialisierung, Sanktionen gegen die eigene Bevölkerung, gewollt unbezahlbare Energie (siehe die wahren Motive der CO2-Steuer), Inflation, Massenzuwanderung und Wokismus – um nur einige der wichtigsten Punkte zu nennen, warum Wagenknecht vollkommen Recht mit ihrem Zitat hat. Dies wirft die Frage auf: Was kann man tun, um die Grünen zu stoppen? Da laut aktuellen Umfragen rund 18 Prozent der Bevölkerung trotz allem unbeirrbar die Grünen wählen würden, kommt man mit rationalen Argumenten nicht weiter. Und weil sowohl SPD als auch FDP, Union und Linke mit den Grünen Koalitionen eingehen wollen, ist eine Abwahl der Grünen gar nicht möglich – selbst dann nicht, wenn fünf von sechs Bürger die Grünen nicht wählen.

Der Sachverhalt

Deshalb versuchen aktuell drei Wähler, die Grünen zumindest in NRW mit einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof NRW aus dem Parlament zu klagen und ihren Sexismus sowie ihre Verfassungsfeindlichkeit öffentlich zu dokumentieren. Zur Erinnerung der Sachverhalt, über den wir zuletzt hier berichteten: Stellen Sie sich vor, die AfD hätte eine Satzung, in der alle Landeslisten mindestens 50 Prozent männliche Kandidaten enthalten müssten. Eine Landesliste aus 100 Prozent Männern und ganz ohne Frauen wäre möglich, der Anteil der Frauen wäre bei Kandidaturen auf maximal 50 Prozent begrenzt. Wer biologisch als Frau geboren wurde, sich aber als Mann definiert, konkurriert nicht mit Männer-, sondern mit Frauen-Listenplätzen. Jeder Spitzenkandidat müsste ein Mann sein. Frauen wären von Spitzenplätzen grundsätzlich ausgeschlossen. Was wäre die Folge? Es gäbe nicht nur einen beispiellosen Aufschrei der Medien, sondern wahrscheinlich hagelte es auch Klagen gegen die AfD, um sie wegen dieses unzweifelhaften Verstoßes gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung gemäß Artikel 3 Grundgesetz aus den Parlamenten auszuschließen. Die Richter würden in diesem Fall mit absoluter Sicherheit gegen die AfD entscheiden.

Nun tauschen Sie die AfD gegen Bündnis 90 / Die Grünen aus und Männer gegen Frauen – und Sie erhalten genau die reale Situation. Alle Landeslisten der Partei Bündnis 90 / Die Grünen sind auf Grundlage der nachweislich verfassungswidrigen Satzung der Grünen entstanden. Alle Grünen-Fraktionen im Bundestag, den Landtagen sowie den Kreistagen, aber auch im Europaparlament et cetera sind als Verfassungsorgane teilweise verfassungswidrig besetzt. Sofern der nicht einschränkbare Artikel 3 Grundgesetz gilt, sind „eigentlich“ alle Zweitstimmen der Grünen ungültig. „Eigentlich“ heißt: Sofern das Grundgesetz auch für Parlamente gilt und Richter das Grundgesetz beachten. Artikel 3 GG untersagt nicht nur ausdrücklich eine geschlechtsbezogene Diskriminierung, sondern besagt auch: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Der Bundestag, die Landtage und das Bundesverfassungsgericht verweigern also wie üblich ihren Verfassungsauftrag.

Einspruch und Ablehnung

Zur Chronologie der Gegenwehr: Im ersten Schritt legten die besagten drei Wähler – die gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstands einer kleinen Partei sind, die an der Wahl teilnahm – in ihrer Eigenschaft als Wähler (nicht als Partei-Vertreter, da nicht die Partei, sondern die Wähler den Schaden einer verfassungswidrigen Landesregierung erlitten!) beim Landeswahlausschuss NRW Einspruch gegen die Gültigkeit der verfassungswidrigen Zweitstimmen der Grünen bei der Landtagswahl NRW im Mai 2022 ein. Die Vertreter der AfD im Landeswahlausschuss des Landtags NRW stimmten dem Einspruch zu. Die anderen Parteienvertreter waren befangen, wollten ihrem potentiellen Koalitionspartner nicht schaden und lehnten den Einspruch mit nicht anwendbaren Begründungen ab.

Daraufhin beschlossen die drei Wähler, mit Professor Schachtschneider Anwalt für Verfassungsrecht zu beauftragen, den Landtag NRW mit einer Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW zu verklagen. Um die Wahlprüfungsbeschwerde zu finanzieren, wurde auf dieser Webseite ein Crowdfunding organisiert. Von rund 7.000 Euro Kosten konnten bislang knapp 40 Prozent durch Spenden gedeckt werden (die drei Kläger sind übrigens weiterhin allen dankbar, die die Kosten der Klage beziehungsweise Beschwerde mit einem Beitrag aktiv unterstützen). Um die Klage – beziehungsweise Wahlprüfungsbeschwerde – maximal transparent zu machen und interessierten Bürgern Einblick in die Details zu geben, veröffentlichen sie die juristische Korrespondenz zwischen den Klägern beziehungsweise Beschwerdeführern und dem Landtag (beziehungsweise dem Verfassungsgerichtshof NRW). Ansage! dokumentiert diese ebenfalls gerne. Den Beginn macht heute die Kurzfassung der Wahlprüfungsbeschwerde; in einem weiteren Teil wird die ausführliche juristische Begründung von Professor Schachtschneider nachfolgen.

Nachfolgend also die Beschwerdeschrift im Wortlaut.

Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider,
Ordinarius em. des Öffentlichen Rechts der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 13469 Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen
Königsallee 51 – 53, 48143 Münster

Wahlprüfungsbeschwerde

Namens
Andreas Vogel, … , 40789 Monheim
Dirk Westerheide, … , 42499 Hückeswagen
Markus Käsler, … , 42477 Radevormwald

– Vollmacht wird eingereicht –

lege ich Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahleinspruchs der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2022 gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 15. Mai 2022 durch Beschluß des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2022, zugestellt am 12. September 2022, ein.

Die Beschwerdeführer haben gegen die Landtagswahl vom 15. Mai 2022 am 20 Mai 2022 beim Landtag Einspruch gemäß § 10 Absatz 1Wahlprüfungsgesetz NW erhoben. Den Einspruch hat der Landtag im Beschluß vom 31. August 2022 zurückgewiesen. Der Beschluß ist den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. September 2022 mitgeteilt worden. Das Schreiben ist den Beschwerdeführern am 12. September 2022 zugestellt worden.

Zur Begründung der Zurückweisung des Einspruchs hat der Landtag den Bericht des Wahlprüfungsausschusses (DrS 18/723) sowie den Auszug aus dem stenographischen Berichts über die 5. Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2022, der den TOP „Wahleinsprüche gegen die Landtagswahl vom 15. Mai 2022“ betrifft, beigefügt.
Begründung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer sind Bürger und Wähler des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Landtagswahl hat das Verfassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Grundgesetz verletzt.

Die Wahlprinzipien, die in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG stehen, sind ausweislich Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG auch in den Ländern geltendes Recht. In Art. 31 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen stehen demgemäß dieselben Wahlprinzipien. Sie sind der Wesenskern des demokratischen Prinzips sowohl im Bund als auch in den Ländern (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Die Wahlprinzipien sich grundrechtsgleich. Sie sind nach § 4 der Verfassung auch im Land Nordrhein-Westfalen verbindlich.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG „wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“. Zur Parteienfreiheit, die aus dieser Vorschrift abgeleitet wird (BVerfGE 17, 155 (165); 41, 399 ff., Ls. 1, Rn. 42; 144, 20 ff., Rnn. 409, 424 f., 511 ff. 571, und ständig), gehört das Recht der Parteien, mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ParteienG; BVerfGE 41, 399 ff., Ls. 1, Rn. 42). Das gehört sogar zu ihren Pflichten, wenn sie den Status als Partei wahren wollen (§ 2 Abs. 2 S. 1 ParteienG).
Art. 21 GG konstituiert die Parteien für den Bund und für die Länder, wie sich aus der Überschrift des Kapitels II „Der Bund und die Länder“, ergibt. Die aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 und 2 GG abgeleitete Parteienfreiheit gilt folglich auch für die Parteien in den Ländern. Das Land Nordrhein-Westfalen ist an die Regelungen des Grundgesetzes, insbesondere an die Grundrechte und die staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes, als Bestandteil seiner Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht gebunden (Art. 4 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Die Parteien sind zudem gemäß § 17 a S. 2 des Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen institutionalisiert.

Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG). Zu den demokratischen Grundsätze gehören die Grundrechte, allemal die Gleichheitssätze der Absätze 1, 2 (Satz 1) und 3 des Art. 3 GG, aber auch die Wahlprinzipien des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und insbesondere auch die des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Länder. Demgemäß müssen die parteiinternen Wahlen, insbesondere die Kandidatenaufstellung, allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.

Diese demokratischen Prinzipien dürfen auch die Satzungen der Parteien nicht mißachten. Andernfalls sind ihre Listen der Parlamentskandidaten verfassungswidrig. Nach § 17 Abs. 2 Parteiengesetz regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien. Die Satzungsgebung der Parteien ist damit nicht von den demokratischen Grundsätzen, die Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG für die innere Ordnung der Parteien vorschreibt, freigestellt. Diese gehören zudem zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die auch und insbesondere für die politischen Parteien verbindlich ist. Dafür ist nicht relevant, ob die Parteien (irrig) als privatrechtliche Vereine oder als staatsrechtliche Vereinigungen dogmatisiert werden. Sie sind „verfassungsrechtlich notwendige Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, „die mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe erfüllen“ (§ 1 Abs. 1 ParteienG). „Die Parteien sind Vereinigungen von Bürgern,..“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 ParteienG). Die Bürger sind insbesondere als Wähler staatlich. Sie sind Träger des Staates; denn alle Staatsgewalt geht nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG vom Volke aus und wird nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (außer von den besonderen Organen..) vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.

Das ist Staatlichkeit an und für sich (so Konrad Hesse, Die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien im modernen Staat, VVDStRL 17 (1959), S. 11 ff., 44; K. A. Schachtschneider, Parteiaus-schluß und Verfassung, 2021, S. 65 ff.; i. d. S. BVerfGE 85, 264, Rn. 83). § 2 Abs. 1 Parteiengesetz spricht von „Vereinigungen“, nicht von Vereinen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt „Vereine“, aber nicht Vereinigungen. Die uneingeschränkte Grundrechtsgeltung in den Parteien ist somit eindeutig, soweit sie nicht dem Wesen der Parteien widersprechen, unterschiedliche politische Ziele zu verfolgen (soweit diese nicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen).
Die Wahlprinzipien der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit sind durch das Frauenstatut der Partei „Die Grünen“ verletzt, dem gemäß diese Partei ihre Listenkandidaten für die Landtagswahl am 5. Mai 2022 aufgestellt hat, und dem gemäß diese Landesliste gewählt wurde. Zudem ist auch die Parteienfreiheit verletzt.

Die Landtagswahlen des Landes Nordrhein-Westfalen sind eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl mit Landeslisten (§ 14 Abs. 1 und 2 und § 33 Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die personalisierte Verhältnis-wahl der Landtagswahlen setzt Landeslisten der Parteien voraus (§ 17 a Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen). Die Listenwahlen sind Parteien-wahlen, denen eine Rechtfertigung in Art. 21 Abs. 1 GG zugesprochen wird (BVerfGE 1, 208 (247 ff.), st. Rspr.; BVerfGE 82, 322 (338)); wonach „die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken“.

Die Wahllisten der Partei „Die Grünen“ im Landes Nordrhein-Westfalen müssen nach dem Frauenstatut der Partei, das nach § 10 des Statuts Bestandteil der Satzung der Partei ist, einem Paritätsprinzip zwischen Männern und Frauen genügen (wie auch den Landesverbänden dieser Partei in den anderen Ländern), soweit nicht die Verfassungswidrigkeit festgestellt ist. In den Ländern Brandenburg und Thüringen ist das gesetzliche Paritätsprinzip der Kandidatenaufstellung durch die Verfassungsgerichte festgestellt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2020 (VfGBbg 55/19), Nichtigkeit des Parité-Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. I Nr. 1). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Urteil vom 26. März 2018 (Vf. 15 –VII – 16) zu Rnrn. 83 ff. ausgesprochen, daß das geltende wohlgemerkt nicht paritätische Wahlrecht keine Benachteiligung für Frauen enthält.

§ 1 des Frauenstatus der Partei „Die Grünen“) lautet:
„§ 1 Mindestquotierung: ‘Wahllisten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze vorbehalten sind. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Platz freigeben. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.’“

Das Paritätsprinzip verletzt die Gleichheit der Kandidatenaufstellung, weil nicht jeder Wahlbewerber bei jedem Listenplatz die gleiche Chance hat, den Listenplatz für die Wahl zu erreichen. Wenn der Listenplatz einer Frau vorbehalten ist, kann ein Mann nicht auf diesen Listenplatz gewählt werden (sog. Reißverschlußverfahren). Umgekehrt kann eine Frau nicht auf einen Listenplatz gewählt werden, wenn dieser einem Mann vorbehalten ist.

Nach Absatz 2 Satz 1 des Art. 3 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Männer sind mit allen Männern und allen Frauen gleichberechtigt, ebenso wie alle Frauen mit allen Frauen und allen Männern gleichberechtigt sind. Jeder Mann und jede Frau muß die gleichberechtigte Möglichkeit und gleichbe-rechtigte Chance haben, zum Landtag zu kandidieren und ein Landtagsmandat zu erringen. Das haben die Männer nicht, wenn sie nur auf den zweiten, vierten, sechsten usw. Listenplatz der Partei „Die Grünen“ gewählt werden können. Ihre Chancen, in den Landtag gewählt zu werden, mindern sich dadurch zugunsten von Bewerbern des anderen Geschlechts. Die Mitglieder oder Delegierten der Wahlversammlung sind gezwungen, nach einer Frau einen Mann oder nach einem Mann eine Frau auf die Liste zu wählen oder eben gemäß der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 des Frauenstatuts eine Liste für Männer und eine andere für Frauen mit Kandidaten männlichen bzw. Kandidaten weiblichen Geschlechts zu besetzen.

Nicht nur das passive Wahlrecht wird dadurch gleichheitswidrig eingeschränkt, sondern auch das aktive. Es ist denkbar, daß die Mitglieder oder Delegierten alle Männer, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben, für geeigneter für die vorderen oder alle chancenreichen Listenplätze halten als alle Frauen und auf die vorderen Listenplätze setzen wollen, wie auch daß sie alle Frauen, die sich bewerben, für geeigneter für die Aufgabe halten als alle Männer. Diese Einschätzung ist Sache der Mitglieder oder Delegierten. Das gehört zu ihrer Wahlfreiheit wie auch zu ihrer politischen Freiheit, näherhin zu ihrer Parteienfreiheit. Zudem darf es nach § 1 Abs. 1S. 3 des Frauenstatuts reine Frauenlisten geben. Wenn sich somit kein Mann für die geraden Listenplätze findet oder keiner gewählt wird, kann auch eine Frau auf diese Listenplätze gewählt werden.

Absatz 2 des § 1 Frauenstatut verbösert die Regelung noch, weil Listenplätze für Frauen unbesetzt bleiben, wenn keine Frauen auf diese gewählt werden. Das soll die Wahl von Frauen erzwingen, weil es wenig Sinn macht, wenn Listenplätze unbesetzt bleiben. Derartige Listen dürften auch das Wahlrecht verletzen.

Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG greift schon deshalb nicht ein, weil die Wahlprinzipien in besonderen Vorschriften des Grundgesetzes und auch für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt sind. Lex specialis derogat legi generali. Zudem geht es nicht um die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“. Bestehende Nachteile sind nicht zu beseitigen, weil nach geltendem Recht keine Nachteile für ein Geschlecht bestanden. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) ist ohne geetzliches Paritätsprinzip in den Wahlgesetzen (jetzt wohl in allen Ländern) verwirklicht. Erst das Frauenstatut der Partei „Die Grünen“ hat einen Nachteil für Männer bei der Aufstellung von Wahllisten geschaffen. Ein Mann kann den herausgehobenen ersten Listenplatz nicht bekommen. Insbesondere aber sind die Regelungen der Partei „Die Grünen“ nicht mit den Gleichheitsprinzipen, sowohl denen des Wahlrechts als auch denen des allgemeinen Verfassungsrechts Deutschlands, vereinbar.

Die Freiheit der aktiven Wahl der Listenkandidaten ist auch dadurch verletzt, daß die Männer, die nur Männer wählen wollen, das nicht können. Reine Männerlisten gibt es nicht, sondern nach § 1 Abs. 1 S. 3 Frauenstatut nur reine Frauenlisten. Demgemäß ist auch die passive Wahlfreiheit verletzt, wie sich aus der Darlegung der Verstöße gegen die Gleichheitssätze ergibt.

Auch die Allgemeinheit der Listenwahlen in der Partei „Die Grünen“ ist mißachtet, weil die Allgemeinheit der Wahlen keine Benachteiligung aller Angehörigen eines Geschlechts erlaubt.

Die Folge der verfassungswidrigen Listenaufstellung der Partei „Bündnis 90 / Die Grünen“ ist die Verfassungswidrigkeit der Wahl vom 15. Mai 2022. Die rechtliche Konsequenz ist entweder die Wiederholung der Wahl oder der Mandatsverlust der Landtagsabgeordneten der Partei „Die Grünen“ im Land Nordrhein-Westfalen.

Weitere Begründung, insbesondere Kritik am Beschluß des Landtages über die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Gültigkeit der Landtagswahl, ist vorbehalten.

9 Antworten

  1. Mit Diplomatie, Demos, Bitten und natürlich Wahlen
    wird man den dreckigen Faschismus nicht aus dem Lande
    treiben können.
    Warum hat Merkel den Harbarth beim höchsten Gericht eingebracht?
    Ganz einfach, weil dann dieses Gericht gerne und oft nur im
    Sinne der Regierung ihre Urteile, Beschlüsse fällen kann.
    Harbarth ist einer von vielen, der die Demokratie, das Recht,
    die Ordnung schleift.
    Er muss weg, so schnell als möglich !
    Tolle Juristen protestieren Jahr für Jahr vor dem höchsten Gericht gegen das selbige und den unsäglich Präses !
    Danke dafür !
    Es muss was anderes, hartes, effektives und nachhaltiges durch Bürger kommen damit auch Volksgegner was davon haben !

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  2. Erinnert mich irgendwie an sowas wie die Wahlen der Qualen in der Niederung Berlin. Wenn ich mir anschaue wer bei den Trends jetzt vorgeschoben wird, kann ich nur sagen. Gute Schwarzbrenner in Berlin die uns noch tiefer in die Krise bringen. Merkel die Betrügerin ist nicht mehr In. Aber für den schwarzen Blackrocker Globalisten Merz machen die Kapitalisten alle Türen auf. Es wird schon klappen vom Regen in die Traufe in NRW genauso wie in Berlin.

  3. https://youtu.be/O_g95eItDjA

    „Illerkirchberg, Baden-Württemberg. Bei einer Kundgebung der AfD in Illerkirchberg bildete sich eine spontane Gegendemo der Anwohner. Sie riefen zu Toleranz und Solidarität auf. Für rechten Hass sei kein Platz. Illerkirchberg bleibe bunt und weltoffen“

    Wie irre ist das denn, denn keiner von den geistigen Tieffliegern will eineÄnderung der Einwanderungspolitik und somit soll das töten, morden weiter gehen?
    Verlogener und Regierung freundlicher geht wohl nicht mehr und nur deshalb, weil die AfD sich arangiert !

    Pfui, vor solchen Einwanderungskranken habe ich nur noch ärgste Verachtung und es kommt Ekel auf !

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  4. Juristisch ist alles gesagt und für jeden Normaldenkenden nachvollziehbar …! Eigentlich!

    Wo liegt der Denkfehler in diesem Satz?

    Ideologie auf dem juristischen Prüfstand – das könnte für die Grünen eine überfällige und ganz neue Erfahrung werden!

    Den juristischen Blick kann man etwas erweitern, indem man einen Blick ist Strafgesetzbuch wirft:

    㤠339 StGB Rechtsbeugung -:
    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

    Auch Wikipedia weiß unter dem Stichwort etwas zum juristischen Durchblick beizusteuern:

    „Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.

    Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß §§ 13, 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 23 StGB). Unmittelbar geschütztes Rechtsgut ist zwar die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind allerdings insoweit geschützt, als sie durch eine Rechtsbeugung unmittelbar benachteiligt werden.
    Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit.
    § 339 StGB unterwirft damit den Richter der Selbstkontrolle durch die von ihm mitrepräsentierte rechtsprechende Gewalt und der schwersten, weil strafrechtlichen Haftung. Allerdings besteht auch die Gefahr, dass mit Rechtsbeugungsanklagen Richter diszipliniert und zu einem bestimmten Bearbeitungs- und Erledigungsverhalten genötigt werden können.“

    Achtung:
    Äußerst bemerkens- und beachtenswert ist hier vor allem der letzte Satz!
    Die Frage lautet hier: Aber von wem denn?
    Diesen Satz sollte man schon mal im Hinterkopf behalten. Warum? – Warten wir’s ab …!

    1. @Rechtsbeugung
      würde man das mit dem Rechtsstaat ernst meinen, wären die Parlamente ziemlich leer heute!
      Es gibt kein Parlament und nur wenige Politiker, die an Amtsmißbrauch, Rechtsbeugung nicht teilnehmen!
      Dabei ist oft genug auch kaltlächelnder Rechtsbruch zu verzeichnen – für Gesetze interessieren sie sich nur so weit, wie sie diese für ihre Interessen gegenüber anderen nutzen können !

  5. @WAHLPRÜFUNGSBESCHWERDE
    bis das in 5 Jahren geklärt ist, ist die Wahl längst obsolete.
    Sie haben Zeit, Geld und Nerven verheizt, und selbst bei einer Entscheidung für sie nichts gewonnen !
    Es gibt dabei 2 Gewinner – die Grünen, die das ignorieren können und die Juristen, die damit ihre Zeit verplempern und trotzdem teuer bezahlt werden !
    Da können sie auch zu Hause dagegen sein – wäre billiger !

  6. Wer grün wählt, hat, so wie es den Anschein hat ein echtes Problem keinen Krieg bisher führen zu dürfen, dem langt es in einer Gesellschaft zu leben der es in demokratischen Verhältnissen respektabel geht, der hat Probleme ein Deutscher zu sein, der mag auch die Natur nicht und beim Thema Natur der findet auch die ganz natürliche Ordnung der Geschlechter Mann und Frau sowie die daraus resultierende Familie als etwas wirklich höchst schäbiges.Grüne Wähler sind auch davon befreit wissenschaftliche Grundlagen aus allen Bereichen zumindest zu diskutieren geschweige denn andere fundierte Meinungen zu respektieren. Also schlichtweg wer noch immer diese zerstörerischen Sektierer wählt nun der hat echt einen an der Waffel.
    Es ist wirklich an der Zeit diese grüne Terrorztuppe mit etwas härterer Gangart zu dem zu stutzen was sie tatsächlich sind nämlich nämlich eine Zusammenrottung unglaublich chaotischer Nichtskönner und ungeheurer Dummschwafler die sich zu gerne wohlversorgt in Ämtern den faule Hintern wärmen und sich von denen sehr gut bezahlen lassen die sie ja so schrecklich widerwärtig finden.
    Bei der Partei “die Grünen” ballt sich bei mir die Faust!

  7. Politheinis brauchen den Druck, denn sie machen jetzt schon was nur ihrer Machterhaltung und dem eigenen Fortkommen dient.
    Früher: “Wer nichts wird, wir halt Wirt
    Heute: “Wer den Bürger züchtigen will und dafür noch viel
    Geld bekommt + zusätzliche unversteuerte Einnahmen durch
    Lobbyisten, wird halt “Politschwätzer”.
    Das ist der einzige Beruf, den ich kenne, wo vor Amtsübernahme keine Sachkunde- und keine persönliche
    Eignungsprüfung erfolgt !
    Es wird allerhöchste Zeit, das die Narrenfreiheiten von Volksgegnern ins Visir der Gerichte kommen, wenn diese dann auch endlich einmal funktionieren !
    Deshalb kann es nur heißen, AfD und nochmals AfD wählen !